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BGH·5 StR 208/25·12.08.2025

Revision zu Einziehung und gesamtschuldnerischer Haftung bei BtM-Delikten

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen Besitzes und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision überwiegend, gibt ihr jedoch insoweit statt, als die gesamtschuldnerische Einziehung von 16.423 EUR zu ergänzen war. Die Kostenentscheidung folgt dem geringen Erfolg der Revision.

Ausgang: Revision überwiegend verworfen, insoweit aber erfolgreich, dass gesamtschuldnerische Einziehung von 16.423 EUR angeordnet wurde; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB kann auch gesamtschuldnerisch angeordnet werden, wenn der Betroffene die aus der Straftat stammenden Vermögenswerte zunächst erlangt und an einen von ihm unterstützten Täter weiterleitet.

2

Fehlt im Tenor eine sich aus den Urteilsgründen ergebende Anordnung, kann das Revisionsgericht diese nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzend treffen.

3

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO nur insoweit als begründet anzusehen, als die erhobene Sachrüge Erfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 4 StPO angeordnet werden, dass der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels trägt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73, 73c StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 15. Januar 2025, Az: 503 KLs 16/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Januar 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.423 Euro, davon 16.423 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und unter Einbeziehung anderweitig erkannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, eine in der früheren Entscheidung angeordnete Maßregel aufrechterhalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Angeklagte haftet für die ihm nach §§ 73, 73c StGB zugerechneten Beträge in Höhe von 16.423 Euro als Gesamtschuldner, weil er diese zunächst erlangten Gelder an den von ihm unterstützten Drogenhändler weiterleitete. Dies hat das Landgericht auch nicht verkannt, sondern – ausweislich der Urteilsgründe – versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen. Der Senat hat deshalb in dieser Höhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene gesamtschuldnerische Haftung angeordnet.

3

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen