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BGH·5 StR 205/23·21.05.2024

Zulassung eines ZJJ-Vertreters zur nichtöffentlichen Hauptverhandlung (§48 Abs.2 S.3 JGG)

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schriftleitung der Fachzeitschrift ZJJ beantragte, ihren Vertreter zur Teilnahme an der nichtöffentlichen Hauptverhandlung zuzulassen. Zentral war die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten und der Pressefreiheit/des Informationsinteresses. Der BGH gestattete die Anwesenheit nach §48 Abs.2 S.3 JGG, da ein besonderer Grund (wissenschaftliches Interesse, frühere Teilnahme) dargelegt war und die Angeklagten nicht widersprachen.

Ausgang: Zulassung des Vertreters der ZJJ zur Teilnahme an der nichtöffentlichen Hauptverhandlung gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 JGG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 48 Abs. 2 Satz 3 JGG ermöglicht die Zulassung zusätzlicher Personen zur Teilnahme an nichtöffentlichen Hauptverhandlungen; die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.

2

Bei der Zulassung ist eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten einerseits und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits vorzunehmen.

3

Ein darlegbares wissenschaftliches oder sonstiges berechtigtes Interesse der Pressevertreter kann einen besonderen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG begründen.

4

Das Fehlen eines Widerspruchs der Angeklagten kann die Zulassung unterstützen, steht einer Zulassung aber nicht grundsätzlich entgegen, wenn andere gewichtige Umstände für das Teilnahmeinteresse sprechen.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 2 Satz 3 JGG§ 48 Abs. 2 Satz 1 JGG§ 48 Abs. 2 Satz 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. September 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss

vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss

vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 610 KLs 4/22 jug

vorgehend BGH, 13. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Urteil

vorgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss

vorgehend BGH, 25. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss

vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 10. Juli 2020, Az: 617 KLs 35/18 jug

nachgehend BGH, 4. Juni 2024, Az: 5 StR 205/23, Urteil

Tenor

Herrn Rechtsanwalt P. , K. , wird als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.

Gründe

1

Die Zulassung von Rechtsanwalt P. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – 5 StR 205/23 Rn. 2).

2

Die Schriftleitung der ZJJ hat einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Ihr wissenschaftliches Interesse an der aus ihrer Sicht zu erwartenden weiteren Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts, wegen dem ihr Vertreter in dieser Sache bereits an der Revisionshauptverhandlung des Senats vom 13. September 2023 teilgenommen hat, besteht fort. Die Angeklagten sind der neuerlichen Teilnahme von Rechtsanwalt P. an der Hauptverhandlung wiederum nicht entgegengetreten.

Cirener