Zulassung einer Praktikantin zur Teilnahme an nichtöffentlicher Hauptverhandlung (§48 JGG)
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger beantragte die Zulassung einer Praktikantin zur Teilnahme an der nichtöffentlichen Hauptverhandlung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Das Gericht prüfte die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten und dem Informationsinteresse/der Pressefreiheit. Die Zulassung wurde gewährt, weil ein wissenschaftliches Interesse und Ausbildungszweck vorgetragen wurden und die Verfahrensbeteiligten nicht widersprachen.
Ausgang: Zulassung der Praktikantin zur Teilnahme an der nichtöffentlichen Hauptverhandlung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 48 Abs. 2 Satz 3 JGG eröffnet die Möglichkeit, neben den ausdrücklich genannten Personen weitere Personen zur Teilnahme an der nichtöffentlichen Hauptverhandlung insbesondere zu Ausbildungs- und Forschungszwecken zuzulassen.
Die Entscheidung über die Zulassung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und erfordert eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten und der Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Ein wissenschaftliches Interesse oder ein Ausbildungszweck begründet einen besonderen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG und kann die Zulassung rechtfertigen, wenn das Gericht dies unter Berücksichtigung der beteiligten Rechtsgüter für vertretbar hält.
Das Fehlen eines Widerspruchs der Verfahrensbeteiligten spricht für die Zulassung, ersetzt jedoch nicht die gebotene gerichtliche Ermessenserwägung und die Abwägung der betroffenen Rechte.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 610 KLs 4/22 jug
vorgehend BGH, 13. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Urteil
vorgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend BGH, 25. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 10. Juli 2020, Az: 617 KLs 35/18 jug
nachgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
nachgehend BGH, 13. September 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
nachgehend BGH, 21. Mai 2024, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
nachgehend BGH, 4. Juni 2024, Az: 5 StR 205/23, Urteil
Tenor
Frau W. , H. , wird als Praktikantin in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten S. , Rechtsanwalt T. , die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.
Gründe
Die Zulassung von Frau W. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.
Hier hat Rechtsanwalt T. mit Blick auf die Schwerpunktarbeit von Frau W. ein wissenschaftliches Interesse der Studentin an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt; ihre Teilnahme ist zudem zu Ausbildungszwecken möglich. Die Verfahrensbeteiligten sind der Teilnahme von Frau W. an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.
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