Jugendstrafverfahren: Zulassung der Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe beantragte die Zulassung ihres Vertreters zur Teilnahme an einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Der BGH gestattete die Anwesenheit, weil ein wissenschaftliches Interesse an allgemeinen Fragen des Jugendstrafrechts als besonderer Grund dargelegt wurde. Bei der Abwägung überwogen Pressefreiheit und Informationsinteresse nicht die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten, die der Teilnahme nicht widersprachen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsanwalts als Vertreter der ZJJ zur Teilnahme an der nichtöffentlichen Hauptverhandlung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung weiterer Personen zur Teilnahme an einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und erfordert eine Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrechten der Beschuldigten und Pressefreiheit/Informationsinteresse.
Bei beabsichtigter Berichterstattung, die auf die Person des beschuldigten Jugendlichen zielt, überwiegen regelmäßig die Gefahren nachhaltiger Stigmatisierung und damit die integrierenden schutzwürdigen Belange des Jugendlichen.
Ein besonderes Rechtfertigungsinteresse liegt jedoch vor, wenn die Teilnahme der Berichterstatterin/ des Berichterstatters einem wissenschaftlichen oder allgemein informatorischen Zweck über die Jugendstrafrechtspflege dient; ein solches wissenschaftliches Interesse kann einen besonderen Grund i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG begründen.
Die fehlende ausdrückliche Widersetzung der Angeklagten gegen die Teilnahme kann die Interessenabwägung zugunsten der Zulassung stärken, ohne jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Abwägung zu ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 610 KLs 4/22 jug
vorgehend BGH, 13. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Urteil
vorgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend BGH, 25. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 10. Juli 2020, Az: 617 KLs 35/18 jug
nachgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
nachgehend BGH, 13. September 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
Tenor
Herrn Rechtsanwalt P. , K. , wird als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.
Gründe
Die Zulassung von Rechtsanwalt P. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.
Wenn die Berichterstattung im Hinblick auf einen aktuellen Kriminalfall beabsichtigt ist und es gerade um den beschuldigten Jugendlichen als Person geht, überwiegen in der Regel die Gefahren einer nachhaltigen Stigmatisierung und damit einer relevanten Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung des Jugendlichen. Anders kann es aber sein, wenn lediglich – losgelöst von der Person des konkreten Beschuldigten – allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet wird. So verhält es sich hier: Die Schriftleitung der ZJJ hat wegen der aus ihrer Sicht zu erwartenden Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts ein wissenschaftliches Interesse an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Die Angeklagten sind der Teilnahme von Rechtsanwalt P. an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.
| Cirener | |