Strafaussetzung zur Bewährung: Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei erheblichen Vorbelastungen und wiederholten Strafverbüßungen des Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafaussetzung zur Bewährung eines mehrfach vorbelasteten, psychisch kranken und suchtkranken Angeklagten. Streitpunkt ist, ob das Landgericht den Prognosespielraum nach §56 Abs.1 StGB überschritten hat. Der BGH verwirft die Revision: Geständnis, erheblicher Zeitablauf sowie umfassende Betreuung und regelmäßige medikamentöse Behandlung rechtfertigen die positive Prognose. Alkoholprobleme und frühere Haftverbüßungen wurden berücksichtigt und durch betreuungsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten relativiert.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Bewährungsurteil verworfen; tatrichterliche Prognose nicht als überschritten angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB steht dem Tatgericht ein weiter tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; die Revision greift nur bei dessen Überschreitung ein.
Vorbelastungen und wiederholte Strafverbüßungen schließen die Bewährungsaussetzung nicht von vornherein aus; sie können durch besondere Umstände (z. B. Geständnis, erheblicher Zeitablauf) in der Gesamtwürdigung relativiert werden.
Eine positive Prognose kann gestützt werden, wenn der Verurteilte einer dauerhaft angelegten Betreuung unterliegt und eine regelmäßige medikamentöse Behandlung eine wesentliche Stabilisierung erwarten lässt.
Bei auf die Sachrüge beschränkter revisioneller Überprüfung ist es nicht stets erforderlich, dass das Urteil den konkreten Rat eines Sachverständigen umfassend wiedergibt oder dessen Einholung anordnet, soweit eine Maßregel nicht in Betracht kommt.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 23. November 2009, Az: 4 KLs 309 Js 46488/07, Urteil
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. November 2009 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den jetzt 27jährigen seit frühester Jugend psychisch kranken und süchtigen Angeklagten, der weite Teile seines bisherigen Lebens in Heimen und psychiatrischen Kliniken untergebracht war, zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lagen fünf Vergehen zugrunde, die der Angeklagte während mehr als zwei Jahre vor dem angefochtenen Urteil vollstreckter Untersuchungshaft zum Nachteil von Vollzugsbediensteten begangen hatte – versuchte Körperverletzung, Beleidigung, drei Fälle der Bedrohung –, ferner ein mehr als eineinhalb Jahre vor dem angefochtenen Urteil begangener Diebstahl eines Mopeds. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt – gegen den Antrag des Generalbundesanwalts – erfolglos.
Das Tatgericht hat den ihm bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 11 m.w.N.) trotz Vorbelastungen des Angeklagten und wiederholter Haftverbüßungen aufgrund gegebener Fallbesonderheiten nicht überschritten. Solche durfte das Gericht bei der ihm obliegenden Gesamtwürdigung im umfassenden Geständnis des Angeklagten – in dessen Motivation keine ausschlaggebende Bedeutung gefunden werden muss – sowie in dem beträchtlichen Zeitablauf seit Tatbegehung sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass der in seiner Steuerungsfähigkeit möglicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte Angeklagte unter umfassende Betreuung gestellt worden ist und nunmehr regelmäßig medikamentös behandelt wird, was einen erheblichen Stabilisierungsfaktor ausmacht.
Das Landgericht hat den Risikofaktor einer für die Behandlung ungünstigen "nicht ganz unerheblichen Alkoholmissbrauchssymptomatik" (UA S. 13) beachtet und ihn durch Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen der Betreuung – die bei deren vorauszusetzender verantwortungsvoller Wahrnehmung fraglos ausreichend konkret sind – im Ergebnis ebenso wenig als negativ ausschlaggebend angesehen wie eine vom Angeklagten eingeräumte Beteiligung am Diebstahl zweier Schnapsflaschen. Diese Beurteilung ist – zumal angesichts der dem geständigen Angeklagten infolge seiner Verurteilung für den Fall wiederholter Straffälligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten Strafvollstreckung – nicht unvertretbar.
Das angefochtene Urteil lässt keine relevanten Lücken erkennen, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen müssten. Dass sich der psychiatrische Sachverständige konkret gegen die Voraussetzungen einer Strafaussetzung ausgesprochen hätte, ist dem Urteil, auf das die Überprüfung aufgrund der allein erhobenen Sachrüge beschränkt ist, nicht zu entnehmen. Das Gericht musste für die Aussetzungsentscheidung den Rat des Sachverständigen – der gemäß § 246a StPO zu einer Maßregel nach § 63 StGB gehört wurde, deren Voraussetzungen nicht vorlagen – weder einholen noch dessen etwa gleichwohl erfolgte Einschätzung ausdrücklich referieren.
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