Themis
Anmelden
BGH·5 StR 203/25·01.07.2025

Revision verworfen: Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und Einziehung von Taterträgen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt mit Maßgabe fest, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz in 15 Fällen schuldig ist und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 7.000 Euro anzuordnen ist. Weitere Rügen ergaben keinen durchgreifenden Rechtsfehler; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz in 15 Fällen bestätigt und Einziehung von Taterträgen in Höhe von 7.000 € angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

2

Der Täter kann wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit verbotenem Besitz verurteilt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine Mitwirkung am Handel und zugleich eigenständige Besitzhandlungen begründen.

3

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist anzuordnen, soweit der Wert der durch die Straftat erlangten Erträge bestimmbar ist.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 4. Februar 2025, Az: 8 KLs 101 Js 53859/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis in fünfzehn Fällen schuldig und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch Werner