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BGH·5 StR 203/11·22.06.2011

Diebstahl: Gewahrsamsbruch durch einen Geldtransportfahrer

StrafrechtAllgemeines StrafrechtDiebstahlsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Lübeck. Streitgegenstand war, ob bei einem fingierten Raub verschlossene, besonders im Fahrzeug gesicherte Geldkassetten durch den eingeweihten Fahrer und weitere Täter den Gewahrsam der DB AG gebrochen wurden. Der Senat bestätigt, dass zumindest Mitgewahrsam gebrochen wurde, und stützt sich auf einschlägige Rechtsprechung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet verworfen; Mitgewahrsam durch Fahrer und Mit­täter bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn ein eingeweihter Transportfahrer gemeinsam mit Dritten verschlossene, besonders gesicherte Geldkassetten aus dem geschützten Bereich des Transports an sich nimmt.

2

Das bloße Vorhandensein verschlossener Kassetten im Fahrzeug oder die Einleitung bzw. Zwecksetzung eines Notrufs an die Cashzentrale schließt die Annahme eines Gewahrsamsbruchs nicht aus.

3

Die Beteiligung eines Insiders an einer fingierten Raubhandlung kann die Wegnahme als Diebstahl durch Gewahrsamsbruch qualifizieren, wenn dadurch der Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers verletzt wird.

Relevante Normen
§ 242 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 242 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 19. Januar 2011, Az: 3 KLs 17/10

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der DB Cash-Center Hamburg und die Angeklagten haben bei ihrem fingierten Raub wenigstens Mitgewahrsam der DB AG gebrochen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 – 4 StR 110/88, und Beschluss vom 17. August 1993 – 4 StR 393/93, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 und 6). Sie haben verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die Cashzentrale gerichtet.

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