Strafzumessung: Zusammentreffen von Strafmilderungsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Berlin; die Revision wird vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt ist die Wahl zwischen dem nach § 49 StGB geminderten Regelstrafrahmen und dem Strafrahmen des minder schweren Falls. Der Senat stellt klar, dass das Tatgericht beide Optionen prüfen muss, jedoch nicht verpflichtet ist, stets den für den Angeklagten günstigeren Rahmen zu wählen; der Zweifelssatz greift nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe hat das Tatgericht in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob der nach § 49 StGB geminderte Regelstrafrahmen oder derjenige des minder schweren Falls anzuwenden ist.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, zugunsten des Angeklagten stets den günstigeren Strafrahmen zu wählen; die Entscheidung über die Rahmenanwendung obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Der Zweifelssatz findet bei der Wahl zwischen gemindertem Regelstrafrahmen und dem Strafrahmen des minder schweren Falls keine Anwendung.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt, die eine Rechtsfortbildung oder -änderung erforderlich machen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 30. Januar 2015, Az: (523) 272 Js 3824/14 KLs (28/14)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2015 bemerkt der Senat:
Das Tatgericht ist zwar bei der Strafrahmenwahl verpflichtet, in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines minder schweren Falls anwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4). Es ist indes nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 50 Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 933; aA Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 50 Rn. 15 f.; Horn/Wolters, SK-StGB, 8. Aufl., § 50 Rn. 5; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 5). Der Zweifelssatz findet insofern keine Anwendung.
Sander Schneider Dölp
König Feilcke