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BGH·5 StR 200/14·16.07.2014

Absoluter Revisionsgrund: Weiterverhandeln in Abwesenheit der Strafverteidiger nach unangemessenem Vorverhalten

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Verurteilungsurteil des LG Braunschweig ein. Der BGH gab der Revision mit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO statt, weil wesentliche Teile der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger fortgeführt wurden. Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger rechtfertigt kein Weiterverhandeln; eine Wiederholung zur Heilung fand nicht statt. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten wegen Weiterverhandeln in Abwesenheit der Verteidiger erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Weiterverhandeln in Abwesenheit des Angeklagten oder seiner Verteidiger ist unzulässig, wenn dadurch wesentliche Verfahrensabschnitte ohne deren Anwesenheit durchgeführt werden und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wird.

2

Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger berechtigt den Vorsitzenden nicht, die Verhandlung in deren Abwesenheit fortzusetzen.

3

Eine Heilung eines Verfahrensfehlers durch nachträgliche Wiederholung der in Abwesenheit vorgenommenen Verfahrensabschnitte setzt deren tatsächliche und geeignete Wiederholung voraus; fehlt diese, bleibt der Fehler bestehen.

4

Liegt durch Fortführung der Verhandlung in Abwesenheit ein absoluter Revisionsgrund vor (vgl. § 338 Nr. 5 StPO), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 338 Nr 5 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 338 Nr. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 12. November 2013, Az: 4 KLs 52/12

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2013, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - jedenfalls mit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.

2

Die Revision trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor, dass die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Beide Verteidiger hatten während des Plädoyers des Staatsanwalts für "wenige Minuten" den Sitzungssaal verlassen. Darüber hinaus waren die Verteidiger und der Angeklagte nach der später stattfindenden Mittagspause nicht pünktlich in den Sitzungssaal zurückgekehrt; dennoch ließ der Vorsitzende die Verteidigerin der wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit Mitangeklagten plädieren. Über eine Dauer von 15 Minuten waren der Angeklagte und seine Verteidiger während dieses Plädoyers nicht anwesend. Eine Heilung der geltend gemachten Verfahrensfehler durch Wiederholung der in der Abwesenheit durchgeführten Verfahrensabschnitte hat nicht stattgefunden. Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger berechtigte den Vorsitzenden nicht, in deren Abwesenheit weiter zu verhandeln.

3

Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, ob auch weitere Verfahrensrügen gemäß der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht erfolgreich gewesen wären, was freilich naheliegt.

BasdorfSchneiderKönig
SanderDölp