Strafverfahren: Beweiswirkung des Hauptverhandlungsprotokolls über die Einhaltung des Rechts auf Abgabe von Erklärungen durch den Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wird als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob die Einhaltung von § 257 Abs. 1 StPO (Erklärung des Angeklagten) und die Anordnung des Selbstleseverfahrens verletzt wurden. Der BGH hält die protokollierte Feststellung, § 257 StPO sei stets beachtet worden, für beweisend; dagegen vorgetragene Einwendungen reichen nicht aus. Eine Verlesung der Urkundenliste war nicht erforderlich, da sie weder der Individualisierung noch dem Öffentlichkeitsgrundsatz diente.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Nachprüfung ergab keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler
Abstrakte Rechtssätze
Eine protokollierte Formulierung, die die Einhaltung von § 257 Abs. 1 StPO ausdrücklich bestätigt, belegt die Einhaltung der Vorschrift und ist als Beweisanzeichen anzuerkennen.
Widersprüchlicher Vortrag der Verteidigung ist nicht geeignet, eine durch das Protokoll belegte Einhaltung von § 257 StPO ohne konkrete Anhaltspunkte zu erschüttern.
Die Anordnung eines Selbstleseverfahrens erfordert nicht die Verlesung der Urkundenliste, wenn deren Verlesung nicht zur Individualisierung der Urkunden oder zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes notwendig ist.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung und keinen zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 18. Januar 2022, Az: 621 Ks 8/21
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen:
1. Durch die protokollierte Formulierung „Die Vorschrift des § 257 StPO wurde stets beachtet“ ist die Einhaltung der Vorschrift des § 257 Abs. 1 StPO belegt und bewiesen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257 Rn. 2, 4 und § 273 Rn. 7). Der entgegenstehende Vortrag der Beschwerdeführerin verfängt daher nicht.
2. Die Rüge einer unzureichenden Anordnung des Selbstleseverfahrens ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verlesung der Urkundenliste weder zur Individualisierung der einbezogenen Urkunden noch zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlich ist (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 67; siehe auch BGH, Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422 Rn. 20).
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner