Revision gegen Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Angeklagte die Ablehnung der bandenmäßigen Qualifizierung und die angenommene Verklammerung nicht gerügt hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Soweit der Revisionsführer bestimmte Feststellungen oder Rechtsqualifikationen nicht rügt, stehen diese der Revisionsprüfung nicht entgegen und werden vom Revisionsgericht in der Regel nicht zu Ungunsten des Verfahrensbeteiligten überprüft.
Eine Verklammerung mehrerer selbständiger Einfuhrtaten durch eine Teilnahmehandlung kann rechtlich in Betracht kommen; die Überprüfung dieser Konkurrenzwürdigungen durch das Revisionsgericht setzt eine entsprechende Angriffsrichtung des Angeklagten voraus.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 17. Dezember 2024, Az: 513 KLs 50/24 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Weder die Ablehnung der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge noch die angenommene Verklammerung der selbständigen Einfuhrtaten durch die Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge (vgl. zu den Konkurrenzen Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 174 mwN) beschwert den Angeklagten.
Cirener Gericke Resch
von Häfen Werner