Revision teilweise erfolgreich: Einziehung von Taterträgen um 1.730,50 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein, mit dem Einziehung von Taterträgen in Höhe von 14.300 € angeordnet wurde. Streitpunkt war, ob ein bei Festnahme sichergestellter Betrag von 1.730,50 € anzurechnen ist. Der BGH reduziert die Einziehung um diesen Betrag auf 12.569,50 € und verwirft die Revision im Übrigen als unbegründet. Zur Begründung beruft sich der Senat auf das Verbot doppelter Belastung und § 354 Abs. 1 StPO; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Einziehungsbetrag um 1.730,50 € reduziert; sonstige Revision unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen sind bereits sichergestellte und außergerichtlich eingezogene Beträge vom festgestellten Tatertrag abzuziehen, um eine doppelte Belastung des Täters zu vermeiden.
Der Revisionssenat kann die Höhe der Einziehungsanordnung nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, sofern die Feststellungen eine Korrektur erfordern.
Eine fehlerhafte Einziehungsbemessung zugunsten oder zulasten eines Angeklagten hat nicht ohne Weiteres Auswirkungen auf nichtrevidierende Mitangeklagte, wenn bei diesen andere Einziehungsgrundlagen oder -beträge festgesetzt sind (§ 357 StPO).
Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann das Gericht nach § 473 Abs. 4 StPO anordnen, dass der Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 27. Mai 2024, Az: 525 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 12.569,50 Euro reduziert wird; die weitergehende Einziehungsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen 18 Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.300 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Einziehungsanordnung muss in Höhe von 1.730,50 Euro entfallen und reduziert sich damit auf 12.569,50 Euro. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen kann nur in Höhe von 12.569,50 Euro bestehen bleiben. Das Landgericht hat nämlich nicht erkennbar berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten am Tag seiner Festnahme ein Betrag von 1.730,50 Euro sichergestellt worden war, mit dem er Schulden aus einer früheren Kokain-Lieferung hatte bezahlen wollen (UA S. 9). Das legt mit Blick auf das Geschäftsmodell von sich regelmäßig überschneidenden Lieferungs- und Bezahlvorgängen (UA S. 8) nahe, dass das Bargeld seinerseits Tatertrag vorangegangener Handelsgeschäfte war. Dann aber wäre der sichergestellte Betrag, mit dessen außergerichtlichen Einziehung der Angeklagte sich einverstanden erklärt hat (UA S. 15), zur Vermeidung einer doppelten Belastung des Angeklagten von dem zum Fall 19 festgestellten Tatertrag in Höhe von 9.000 Euro (UA S. 9) abzuziehen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 6 StR 377/24, Rn. 15). Der Senat wird dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen können.
Dem schließt sich der Senat an. Auswirkungen auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO ergeben sich nicht, da bei diesem lediglich die Einziehung des Wertes erlangten Tatlohns in Höhe von 1.500 Euro angeordnet wurde, der aufgezeigte Rechtsfehler also bei ihm nicht vorliegt. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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