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BGH·5 StR 19/14·11.03.2014

Strafzumessung: Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck ein; der BGH verwirft sie als unbegründet. Streitpunkt war, ob ein Täter‑Opfer‑Ausgleich i.S.v. §46a Nr.1 Var.2 StGB wegen eines Entschuldigungsschreibens anzuerkennen ist. Der BGH hält die Ablehnung für zutreffend, da die Entschuldigung die Tat verharmloste und keine ernsthafte Verantwortungsübernahme erkennen ließ. Wiedergutmachungsleistungen wurden dennoch strafmildernd berücksichtigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Täter‑Opfer‑Ausgleich nach §46a Nr.1 StGB setzt ein ernsthaftes, in Verantwortungsübernahme begründetes Bemühen um Wiedergutmachung voraus.

2

Die Anerkennung eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt; maßgeblich ist, ob die Gesamteinlassung ernsthafte Verantwortungsübernahme erkennen lässt.

3

Die Verharmlosung der Tat oder die Darstellung als ‚dumm gelaufen‘ kann die erforderliche ernsthafte Verantwortungsübernahme in Frage stellen und die Annahme eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs ausschließen.

4

Wiedergutmachungsleistungen und Schmerzensgeldzahlungen können trotz Nichtannahme eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs strafmildernd bei der Wahl des Strafrahmens und der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 46a Nr 1 Alt 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46a Nr. 1 Variante 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 26. August 2013, Az: 7a KLs 15/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 Variante 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar ist die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 7). Jedoch stellt es die erforderliche, in einem ernsten Bestreben um Wiedergutmachung zum Ausdruck kommende Verantwortungsübernahme in Frage, wenn der Täter - wie hier - in einem Entschuldigungsschreiben an das Opfer eines arbeitsteilig geplanten und unter Würgen sowie Einsatz eines Messers durchgeführten Raubüberfalls ausführt, die Sache "sei dumm gelaufen" und es sei nur Zufall gewesen, dass es gerade dieses Opfer getroffen habe. Die Entschuldigung ist dementsprechend auch nicht angenommen worden. Die Wiedergutmachungsbemühungen einschließlich der Schmerzensgeldzahlung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Basdorf Sander Schneider

König Bellay