Revisionen gegen Urteil des LG Berlin verworfen; Einziehung von Taterträgen bei M. entfällt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet. Bei dem Angeklagten M. nimmt der BGH mit Bezug auf den Antrag der Generalbundesanwaltschaft den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehung von Taterträgen aus dem Urteil heraus. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; bei M. entfällt der Ausspruch zur Aufrechterhaltung der Einziehung von Taterträgen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils darlegt.
Das Revisionsgericht kann einen inhaltlichen Ausspruch des angefochtenen Urteils insoweit entfallen lassen oder abändern, wenn dies dem rechtlichen Ergebnis entspricht und ein entsprechender Antrag (z. B. der Generalbundesanwaltschaft) vorliegt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich von demjenigen zu tragen, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 29. November 2023, Az: 505 KLs 34/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2023 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten M. mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2023 angeordneten Einziehung von Taterträgen entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner