Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.938,50 EUR angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ordnet zugleich die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.938,50 EUR an; übrige Einziehungsregelungen wurden entfallen bzw. eine frühere Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Der Verurteilte trägt die Kosten der Revisionsinstanz inkl. Adhäsionskosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Flensburg als unbegründet verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.938,50 EUR angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision eines Verurteilten als unbegründet verwerfen, wenn keine von der Revisionsinstanz zu beanstandenden Rechtsfehler vorliegen.
Die Revisionsinstanz ist befugt, im Tenor des Urteils die Anordnung der Einziehung von Werten von Taterträgen in konkreter Höhe zu treffen oder zu ergänzen.
Die Revisionsinstanz kann bestimmen, welche Einziehungsentscheidungen aus früheren Urteilen aufrechterhalten bleiben und welche Aussprüche entfallen.
Bei Verwerfung der Revision sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Neben‑ und Adhäsionsklägerin aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 10. Dezember 2024, Az: II KLs 103 Js 31111/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.938,50 Euro angeordnet ist sowie der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Februar 2024 und über die Einziehung im Übrigen entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen