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BGH·5 StR 184/22·24.10.2022

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wendeten Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein und erhoben zahlreiche Verfahrensrügen. Der BGH prüfte die formellen Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen, weil die Rügen überwiegend eine umfangreiche Nacherzählung ohne konkrete Bezugnahmen darstellten und damit unzulässig waren.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen wegen Formmangels unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen in der Revision müssen in der vom § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form erhoben werden; insb. ist konkret darzulegen, welche entscheidungserheblichen Verfahrensvorgänge gerügt werden und wie diese den angegriffenen Entscheidungsinhalt betreffen.

2

Es genügt nicht, unterschiedliche Beanstandungen durch eine umfassende Nacherzählung der Hauptverhandlung darzustellen; der Revisionsvortrag hat bezogen auf jede einzelne Rüge den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen.

3

Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen selbst das für die jeweilige Rüge Relevante herauszusuchen oder den Sachzusammenhang herzustellen.

4

Fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung und Bezugnahme (z. B. Blattangaben), sind die Verfahrensrügen unzulässig und können verworfen werden.

Relevante Normen
§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 24 StPO§ 74 StPO§ 147 StPO§ 230 StPO§ 337 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 15. November 2021, Az: 503 KLs 6/21

nachgehend BGH, 23. November 2022, Az: 5 StR 184/22, Beschluss

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten G. unter der Überschrift „Verletzung von §§ 24, 74, 147, 230, 337, 338 Nr. 3, 5 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK“ erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzulässig, weil sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben sind. Unter der genannten Überschrift wird zunächst ohne jegliche Differenzierung nach der Stoßrichtung der einzelnen Beanstandungen über mehr als 300 Seiten ein Verfahrenssachverhalt geschildert, der sich über mehrere Monate in der Hauptverhandlung zugetragen habe; dabei wird eine Vielzahl von Anträgen, Stellungnahmen, Beschlüssen und weiteren Unterlagen zitiert. Ab Seite 328 der Revisionsbegründung wird sodann in jeweils kurzen rechtlichen Begründungen zu einzelnen Beanstandungen ohne konkrete Bezugnahme auf Blattzahlen lediglich auf einige der wiedergegebenen Beschlüsse, Protokollstellen oder Gutachten Bezug genommen. Damit genügt das Rügevorbringen nicht den Anforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag zu stellen sind. Dafür reicht es nicht, die für unterschiedliche Beanstandungen möglicherweise relevanten Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, denn es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen; stattdessen wäre es erforderlich, bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Herb, NStZ-RR 2022, 97, 98). Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.

Der vom Landgericht zunächst nicht weitergeleitete Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten Gö. vom 25. Mai 2022 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.

Cirener Gericke Köhler Resch Werner