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BGH·5 StR 183/23·06.06.2023

Revision verworfen: Isolierte Sperrfrist bei Fahren ohne Fahrerlaubnis bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtFahrerlaubnis/StraffolgenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein; das Strafgericht hatte eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler vorliegen. Die Kammer hält fest, dass eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erforderlich ist und im Urteil ausreichend erkennbar ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Anordnung der isolierten Sperrfrist bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB setzt eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit voraus, auch bei Straftaten, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB stehen.

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Eine solche Sperrfrist ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn aus dem Urteil eine konkrete Gesamtwürdigung ersichtlich ist, aus der sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.

3

Die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO führt zur Verwerfung der Revision, wenn keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten feststellbar sind.

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Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies angeordnet hat.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 1 StGB§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 19. Dezember 2022, Az: 506 KLs 16/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Begründung der Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die stets erforderliche einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit bei Anordnung einer Sperrfrist wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ist auch im Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19; Beschluss vom 27. März 2019 – 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209 f.). Dem Urteil ist eine solche Gesamtwürdigung von konkreten Umständen, welche die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, noch ausreichend zu entnehmen.

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen