Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist wegen Verschulden des Verteidigers
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Kiel. Die Revisionseinlegungsfrist war infolge eines Verschuldens des Verteidigers versäumt worden, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Der Senat gewährt die Wiedereinsetzung und erklärt den früheren Verwerfungsbeschluss für gegenstandslos. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten in die Revisionsfrist aus Gründen des Verteidigerfehlers stattgegeben; Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Einlegungsfrist der Revision auf dem Verschulden des Verteidigers beruht und dieses dem Angeklagten nicht zuzuschreiben ist.
Die Verwerfung der Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO steht einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen.
Eine Rückgabe der Sache an die Vorinstanz ist entbehrlich, wenn das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil erlassen und wirksam zugestellt hat.
Mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Juli 2025, Az: 5 StR 18/25, Beschluss
vorgehend BGH, 3. Juli 2025, Az: 5 StR 18/25, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 24. Juli 2024, Az: 9 KLs 545 Js 20472/18
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2024 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Senats vom 3. Juli 2025 gegenstandslos.
Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juli 2025 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2024 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionseinlegungsfrist versäumt worden war. Dies beruhte auf einem Verschulden des Verteidigers, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Von der Fristversäumnis erhielt der Angeklagte erstmals am 16. Juli 2025 durch die Übersendung der vorbenannten Entscheidung des Senats Kenntnis, weil der die Fristversäumnis aufdeckende Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. März 2025 dem Angeklagten durch seinen Verteidiger nicht weitergeleitet worden war.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg. Die Verwerfung der Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91; vom 2. März 2023 – 2 StR 140/22 Rn. 5; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 44 Rn. 1). Einer Rückgabe der Sache an das Landgericht bedarf es nicht, weil es bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und wirksam zugestellt hat.
| Gericke | Köhler | von Häfen | |||
| Mosbacher | Resch |