Revision verworfen: Unwirksame elektronische Einlegung aus beA ohne Vertretungsnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kiel ein; das BGH-Verfahren stellt die Frage der Formwirksamkeit der fristgerechten Revisionseinlegung. Die elektronisch übermittelte Eingabe kam aus dem beA einer anderen Rechtsanwältin und wies einen beigeordneten Verteidiger als Sachbearbeiter aus. Mangels Hinweis auf eine wirksame Vertretungsbefugnis erfüllte die Einlegung nicht die gesetzlichen Formerfordernisse und die Revision wurde als unzulässig verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die fristgerechte Einlegung formell nicht den Anforderungen entsprach
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 341 Abs. 1 StPO ist nur wirksam eingelegt, wenn die Einlegung innerhalb der einwöchigen Frist formgerecht erfolgt.
Elektronische Einlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfüllt die Formerfordernisse nur, wenn ersichtlich ist, dass der Übermittler als bevollmächtigter Vertreter handelt oder die Vertretungsmacht anderweitig dokumentiert ist (§ 53 Abs. 2 BRAO).
Die bloße Übermittlung einer Erklärung aus dem beA einer anderen Rechtsanwältin, die im Dokument einen anderen Verteidiger als Sachbearbeiter nennt und sich mit Formulierungen wie "nach Diktat" kennzeichnet, begründet nicht ohne weiteres einen Nachweis wirksamer Vertretung.
Eine formell unwirksame Einlegung der Revision führt zur Verwerfung des Rechtsmittels unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache nur einen geringfügigen Teilerfolg hätte erreichen können.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Juli 2025, Az: 5 StR 18/25, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 24. Juli 2024, Az: 9 KLs 545 Js 20472/18
nachgehend BGH, 3. Juli 2025, Az: 5 StR 18/25, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht wirksam innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
Das Urteil ist am 24. Juli 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Das am 29. Juli 2024 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den beigeordneten Verteidiger L. als Sachbearbeiter aus und endet mit „D. – Rechtsanwältin – nach Diktat RA L. “. Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin D. übermittelt worden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin D. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonst Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist. Insbesondere ist Rechtsanwältin D. ausweislich des Zusatzes zu ihrer Signatur nicht in eigener Verantwortung für den Verteidiger tätig geworden. Damit ist die Revision des Angeklagten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23, Rn. 4).
Zu Recht hat der Generalbundesanwalt zudem darauf hingewiesen, dass die Revision in der Sache lediglich einen geringfügigen Teilerfolg zum Einziehungsausspruch erzielt hätte.
| Gericke | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | Resch |