Revision: Verfahren in einem Fall eingestellt und Schuldspruch berichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandelte Revision gegen das Urteil des LG Görlitz ein, insbesondere gegen die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5). Der BGH stellte das Verfahren insoweit nach §154 Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ein und änderte den Schuldspruch nach §354 Abs.1 StPO zur Berichtigung der Bezeichnungen der Waffendelikte. Die übrige Revision wurde verworfen. Das Gericht sah keinen Einfluss der Streichung auf das Gesamtstrafmaß; für den eingestellten Teil trägt die Staatskasse die Kosten.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verfahren im Fall II.5 eingestellt und Schuldspruch zur Berichtigung der Waffendelinquenz geändert; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO einstellen, wenn der Generalbundesanwalt zustimmt und die in dessen Antragsschrift dargelegten Gründe vorliegen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach §354 Abs.1 StPO berichtigen, soweit die Berichtigung nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten führt.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe (§18 JGG) ist dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat in der Regel ein geringeres Gewicht als im Erwachsenenstrafrecht beizumessen.
Die Einstellung oder Streichung einer Einzelverurteilung führt nur dann zu einer Neufestsetzung des Gesamtstrafmaßes, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die entfernte Verurteilung das Strafmaß beeinflusst.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 12. September 2023, Az: 4 KLs 230 Js 561/23 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. September 2023 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, Führens eines verbotenen Gegenstandes in zwei Fällen (Springmesser, Molotowcocktail), in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Besitzes von verbotenen Gegenständen (Schlagring, Butterflymesser), Führens einer Schusswaffe (Schreckschusswaffe), Bedrohung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in zwei Fällen und Beleidigung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5 der Urteilsgründe) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.5 der Urteilsgründe und der daraus folgenden Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift genannten Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert und – auch insofern dem Generalbundesanwalt folgend – hinsichtlich der Bezeichnung der abgeurteilten Waffendelikte berichtigt. Er schließt aus, dass das Landgericht angesichts der zahlreichen abgeurteilten, teils gewichtigeren Taten ohne die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte, zumal dem äußeren Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten bei der Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 JGG) ein geringeres Gewicht als im Erwachsenenstrafrecht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22, NStZ 2024, 111, 112 f.).
Cirener Mosbacher Köhler Ri’inBGH Resch undRiBGH von Häfensind im Urlaubund können nichtunterschreiben.Cirener