Besonders schwerer Raub: Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Raubes und besonders schweren Raubes (Cuttermesser) verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes auf, weil die Feststellungen kein Verwenden des Messers im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB belegen. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung (ggf. Beisichführen oder räuberischer Diebstahl) an eine andere Kammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Verurteilung wegen besonders schweren Raubes aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatmittel zweckgerichtet zur Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird.
Das Verwenden i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert, dass das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt; ohne Wahrnehmung fehlt es an der für die Qualifikation erforderlichen Zwangslage.
Das bloße Bewaffnetsein oder Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs begründet noch nicht das Verwenden; bei fehlendem Nachweis der Verwendung ist stattdessen zu prüfen, ob Beisichführen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) oder eine andere geringere Qualifikation vorliegt.
Kann das Verwenden nicht festgestellt werden, sind die Tatbestände auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen gegebenenfalls als schwerer oder einfacher Raub bzw. als räuberischer Diebstahl (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) neu zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 17. Dezember 2024, Az: 523 KLs 18/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2024 im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zu Fall II.2 der Urteilsgründe entwendete der Angeklagte am Abend des 5. Oktober 2024 in einem Bistro eine Flasche Bier sowie eine Getränkedose und verließ das Lokal. Der geschädigte Inhaber folgte dem Angeklagten, stellte ihn zur Rede und nahm die Bierflasche wieder an sich. Als er die Herausgabe der Getränkedose verlangte, zog der Angeklagte aus der Hosentasche ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge hervor und hielt es dem Geschädigten drohend entgegen. Dieser drehte sich aus Angst vor einer Eskalation um und ging in Richtung seines Lokals zurück.
Der Angeklagte folgte dem Geschädigten und hielt das Messer „weiter drohend in der Hand“. Er schubste den Geschädigten kräftig und zog zugleich an dessen wertvoller Halskette, um sich in deren Besitz zu bringen. Die Kette riss und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt Striemen am Nacken und flüchtete in sein Lokal, der Angeklagte nahm die Kette und lief davon.
2. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht den vom Landgericht angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen.
a) Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands. Das Verwenden setzt daher voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, anderenfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, NStZ 2021, 229 mwN; siehe auch Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 StR 23/24, NStZ-RR 2024, 147).
b) Gemessen daran ist hier das Verwenden des Cuttermessers als anderes gefährliches Werkzeug durch den Angeklagten bei der Raubtat nicht festgestellt. Er war zwar beim Entreißen der Halskette des Geschädigten mit einem Messer bewaffnet. Es lässt sich aber dem Urteil auch nicht in seinem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der Angeklagte dieses zur Ermöglichung der Wegnahme verwendete.
c) Es bedarf daher erneuter Prüfung und Entscheidung, ob der Angeklagte sich des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder ob er sich durch das Beisichführen des Cuttermessers des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht hat.
Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte zudem wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat, indem er den Geschädigten mit dem Cuttermesser bedrohte, als dieser die Rückgabe der entwendeten Getränkedose forderte.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Cirener Gericke Köhler RinBGH Resch istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener von Häfen