Einfuhr von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Rauschgifts im Ausland
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verurteilung wegen Einfuhr nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben ein. Zentral war, ob die Bestimmung der Drogen für den ausländischen Markt strafmildernd wirkt. Der BGH hält dies für rechtsfehlerhaft, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur erneuten Strafzumessung zurück. Als Begründung betont der Senat den grenzüberschreitenden Schutz vor Rauschgifthandel.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Strafzumessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung eingeführter Betäubungsmittel zur Weiterveräußerung im Ausland stellt keinen strafmildernden Umstand dar.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte rechtlich unerhebliche Umstände nicht maßgeblich gewichten; ist ein derartiger Wertungsfehler gegeben, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bleiben die tatrichterlichen Feststellungen tragfähig und liegt lediglich ein Wertungsfehler in der Strafzumessung vor, so bleiben die Feststellungen bestehen; das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch auf und verweist zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz.
Der strafrechtliche Schutz vor Rauschgifteinwirkungen erstreckt sich über die Staatsgrenzen, sodass die Nichtbestimmung für den Inlandermarkt die Strafschärfe nicht reduziert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 6. Januar 2015, Az: 4 KLs 426 Js 34485/14
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 2. Juli 2014 aus Prag kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel Kopenhagen 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g Methamphetaminbase in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Rauschgift sollte in Kopenhagen einem Abnehmer übergeben werden.
2. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass "die Drogen nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt waren" (UA S. 8). Damit hat es einem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist - im Interesse des über die deutschen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen - ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).
3. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler von einer Anwendung der Ausnahmestrafrahmen nach § 30 Abs. 2 und § 29a Abs. 2 BtMG abgesehen und insgesamt auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Da der Aufhebung lediglich ein Wertungsfehler zugrunde liegt, haben die Feststellungen Bestand; weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.
| Sander | Dölp | Feilcke | |||
| Schneider | König |