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BGH·5 StR 179/23·15.06.2023

BGH-Beschluss: Teilweiser Verzicht auf Einziehung von Taterträgen, sonstige Revision verworfen

StrafrechtVermögensabschöpfungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Berlin eingelegt; das Revisionsgericht prüfte sowohl die Rüge als auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro aufgehoben; insoweit entfällt der Ausspruch. Die übrige Revision wird als unbegründet verworfen, da keine zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler vorliegen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Einziehung in Höhe von €15.000 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aufgehoben; sonstige Revision als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen kann ganz oder teilweise entfallen; ein Verzicht führt dazu, dass der entsprechende Ausspruch im Urteil entfällt.

2

Die Einziehung von Taterträgen kann unter anderem mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nicht weiter verfolgt werden, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 18. November 2022, Az: 533 KLs 10/22

Tenor

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro abgesehen (Fall II.11 der Urteilsgründe); in dieser Höhe entfällt der Ausspruch. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 2022 wird im Übrigen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229).

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen