Revision in Strafsachen: Mitteilungspflicht bezüglich des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung ohne Hauptverhandlung bei mehreren Verteidigern
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den BGH-Beschluss zur Verwerfung seiner Revision und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung. Streitpunkt war, ob bei mehreren Verteidigern der Verwerfungsantrag zusätzlich an einen nicht beteiligten Sozien mitzuteilen gewesen wäre. Der BGH verneint eine Gehörsverletzung, da die Zustellung an den im Revisionsverfahren beteiligten Verteidiger ausreichend war; interne Versäumnisse der Verteidigung begründen kein Gehörsversäumnis. Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, da keine Fristversäumnis vorliegt und nach Abschluss des Verfahrens nur § 356a StPO einschlägig wäre.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels substantiierter Gehörsverletzung verworfen; Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung des Antrags auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 3 StPO an den Verteidiger, der die Revision eingelegt und sich im Revisionsverfahren beteiligt hat, genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten.
Eine zusätzliche Mitteilung gegenüber einem weiteren Verteidiger, dessen Vollmacht zwar vorliegt, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat, ist nicht erforderlich.
Das Nichthandeln, fehlende Kommunikation oder interne Versäumnisse der Verteidiger (z. B. Erkrankung, Büroversehen) begründen für sich genommen keine Gehörsverletzung durch das Gericht.
Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn keine Frist versäumt wurde; nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur im Rahmen des § 356a StPO möglich.
Bei formgerecht erhobener Sachrüge hat das Revisionsgericht das Urteil auf durchgreifende sachlich-rechtliche Fehler zu überprüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Juli 2021, Az: 5 StR 179/21, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 5. Februar 2021, Az: 7 KLs 16/18 (2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 6. Juli 2021 wird auf seine Kosten verworfen, der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2021 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Februar 2021 als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 2021 Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Wiedereinsetzung begehrt.
1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, ist dem Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt R. , der die Revision sowohl eingelegt als auch begründet hatte, nach § 349 Abs. 3 StPO mit der Gelegenheit zugestellt worden, hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Damit ist dem Angeklagten vor der Senatsentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden, denn die Zustellung des Antrags an seinen Verteidiger reicht dafür aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, NStZ 2016, 179).
2. Dass der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich Rechtsanwalt T. zugestellt worden ist, der sich als Sozietätsmitglied von Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 24. April 2021 als weiterer Verteidiger für das Revisionsverfahren gemeldet, aber anschließend keine weiteren Aktivitäten entfaltet hat, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Bei einem verteidigten Angeklagten wird der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf § 145a Abs. 1 StPO allein dem Verteidiger mitgeteilt, bei mehreren Verteidigern demjenigen, der sich bisher im Revisionsverfahren beteiligt hat. Die Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, aaO, und vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).
Auch die weiteren vorgebrachten Umstände - Rechtsanwalt R. habe sich aufgrund einer Corona-Infektion und -Erkrankung nicht weiter um die Sache kümmern können; dieser habe auch den Angeklagten nicht informiert und über die Sache nicht mit seinem ebenfalls mandatierten Sozietätskollegen Rechtsanwalt T. kommuniziert, der die Sachrüge näher hätte begründen sollen; dessen am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist gefertigte Revisionsbegründung mit näheren Ausführungen zur Sachrüge sei aufgrund eines Büroversehens nicht versandt worden; Rechtsanwalt T. habe die Ausführung seiner entsprechenden Verfügung auch nicht kontrolliert - belegen einen Gehörsverstoß durch die Justiz nicht.
3. Für die begehrte Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge und zur Stellungnahme zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist kein Raum. Zum einen hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern seine Revision wurde formgerecht mit der Sachrüge begründet; dass er unverschuldet an der Anbringung von Verfahrensrügen gehindert gewesen wäre, trägt er selbst nicht vor. Zum anderen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Sachentscheidung eine Wiedereinsetzung jenseits von § 356a StPO ohnehin nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN).
4. Schließlich hat der Senat aufgrund der formgerecht erhobenen Sachrüge das Urteil ohnehin umfassend auf durchgreifende sachlich-rechtliche Fehler hin überprüft.
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