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BGH·5 StR 178/24·16.07.2024

Revision verworfen: Teilweises Schweigen als verwertbares Beweisanzeichen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg werden vom BGH als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass keine durch die Revisionsrechtfertigungen belegten Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten vorliegen. Soweit ein Verletzungsrügen des Schweigerechts erhoben wurde, erachtete der Senat das teilweise Schweigen des Angeklagten als verwertbar, weil dieser sich ansonsten umfassend eingelassen hatte. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten jedem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, die das Urteil zuungunsten der Angeklagten berühren.

2

Das Recht des Beschuldigten zu schweigen bleibt bestehen; teilweises Schweigen kann jedoch als Beweisanzeichen zu dessen Nachteil verwertet werden, wenn sich der Angeklagte ansonsten umfassend zur Sache eingelassen hat.

3

Die Verwertbarkeit des Teilsschweigens hängt an den konkreten Umständen der Einlassung des Angeklagten und an der Gesamtabwägung der Beweiswürdigung durch das Gericht.

4

Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Rechtsmittelträger aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 21. November 2023, Az: 604 Ks 3/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision des Angeklagten K. dessen Schweigerecht als verletzt ansieht, weil das Landgericht zu seinem Nachteil Schlussfolgerungen darauf gestützt habe, dass er die Adressen seiner Begleiter vom Tattag nicht benannt habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, weil sich der Angeklagte im Übrigen umfassend zur Sache eingelassen hat und sein teilweises Schweigen daher als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden durfte (zur Würdigung eines Teilschweigens vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761).

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner