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BGH·5 StR 178/23·18.07.2023

Revisionen verworfen: Ablehnung eines Beweisantrags als bloßer Beweisermittlungsantrag

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisaufnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden werden als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keinen für die Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Soweit die Revision die Zurückweisung eines Antrags auf Einvernahme des Zeugen M. beanstandet, hält der Senat dies für unbegründet, da es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelte und §244 Abs.2 StPO nicht zur Durchführung verpflichtete.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge gegen Ablehnung des Beweisantrags unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind von demjenigen zu tragen, dessen Revision verworfen wird.

3

Ein im Hauptverfahren gestellter Antrag auf Einvernahme eines Zeugen kann als bloßer Beweisermittlungsantrag einzuordnen sein; in diesem Fall gebietet die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht dessen Erfüllung.

4

Eine Verfahrensrüge, die behauptet, ein Beweisantrag sei nur nach § 244 Abs. 3 S. 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen, ist unbegründet, wenn das Gericht zutreffend von einem bloßen Beweisermittlungsantrag ausgeht.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 3 Satz 3 StPO§ 244 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 12. Dezember 2022, Az: 18 KLs 602 Js 9890/22 (2)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision des Angeklagten J. mit einer Verfahrensrüge geltend macht, dass ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einvernahme des Zeugen M. als Beweisantrag nur nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen, ist diese Beanstandung jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer ist zutreffend von einem bloßen Beweisermittlungsantrag ausgegangen, dem nachzukommen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gebot.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner