Themis
Anmelden
BGH·5 StR 177/21·06.07.2021

Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Ausnutzen der Hilflosigkeit eines alkoholisierten Schlafenden

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Diebstahl, § 242/243 StGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls, weil er die Hilflosigkeit einer schlafenden Frau ausgebeutet haben soll. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass zwar "gesunder" Schlaf nicht ohne Weiteres Hilflosigkeit begründet, erhebliche Alkoholisierung aber die Schutzfähigkeit so beeinträchtigen kann, dass §243 Abs.1 S.2 Nr.6 StGB erfüllt ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls wegen Ausnutzens alkoholbedingter Hilflosigkeit als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesunder Schlaf fällt nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit im Sinne des § 243 Abs.1 S.2 Nr.6 StGB.

2

Eine mit einer krankhaften Störung verbundene Schlafsituation kann Hilflosigkeit im Sinne des § 243 Abs.1 S.2 Nr.6 StGB begründen.

3

Erhebliche Alkoholisierung, die den Schlafenden unfähig macht, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen, begründet Hilflosigkeit i.S.d. § 243 Abs.1 S.2 Nr.6 StGB.

4

Die Verurteilung wegen Ausnutzens einer solchen Hilflosigkeit ist rechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 243 Abs 1 S 2 Nr 6 Alt 1 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 1. Var. StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 15. Dezember 2020, Az: 617a KLs 10/20 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die auf die Hilflosigkeit der schlafenden Geschädigten gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 1. Var. StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar fällt der „gesunde“ Schlaf nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit im Sinne der Vorschrift. Anders verhält es sich aber, wenn dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 StR 167/90, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1). Gleiches gilt auch in Fällen, in denen der Schlafende - wie hier - infolge einer erheblichen Alkoholisierung unfähig ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen (vgl. MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 243 Rn. 51; SSW-StGB/Kudlich, 5. Aufl., § 243 Rn. 30; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 243 Rn. 39; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 243 Rn. 36; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 243 Rn. 21).

Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen