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BGH·5 StR 176/24·18.06.2024

Revisionen verworfen; Einziehung von 1.750 € gegen M. H. angeordnet

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keine zu Gunsten der Angeklagten gehenden Rechtsfehler. Gegen die Angeklagte M. H. wird das Urteil mit der Maßgabe geändert, dass die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.750 € angeordnet ist. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; bei M. H. Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.750 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine für den Angeklagten entschiedenen Rechtsfehler ergibt.

2

Findet die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten der Revision, bleibt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestehen.

3

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit Maßgabe abändern und dabei eine Einziehung von Taterträgen anordnen, wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts und die rechtlichen Voraussetzungen dies tragen.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2023, Az: 505 KLs 28/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2023 werden – bei der Angeklagten M. H. mit der Maßgabe, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) – als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner