Beweiswürdigung in Strafsachen: Verwertbarkeit visueller Eindrücke des Gesamtverhaltens von Angeklagten und Zeugen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Leipzig; für einen Angeklagten wird die in Österreich verbüßte Auslieferungshaft 1:1 angerechnet. Der Senat hält fest, dass das Tatgericht bei der Überzeugungsbildung nach § 261 StPO auch äußere Erscheinung, Mimik, Gestik und Sprachverhalten verwerten darf. Die Aussage- bzw. Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO schließt die Verwertung solcher visuellen Eindrücke nicht aus, und es besteht keine Pflicht zur gesonderten Hinweiserteilung. Auch rechtswidrig erstellte Privataufnahmen sind nicht grundsätzlich unverwertbar, sondern unterliegen einer Abwägung.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; einzelne Anrechnung der Auslieferungshaft ergänzt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Überzeugungsbildung nach § 261 StPO darf das Tatgericht alle Gegenstände der Hauptverhandlung verwerten; hierzu gehören insbesondere äußere Erscheinung, Mimik, Gestik, Auftreten und Sprachverhalten von Angeklagten, Zeugen und Mitangeklagten.
Die berechtigte Verweigerung der Aussage oder des Zeugnisses nach § 55 StPO schließt die Verwertung der für jedermann sichtbaren visuellen Eindrücke nicht aus.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, Verfahrensbeteiligte ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es solche visuellen Eindrücke verwertet.
Die Verwertung durch Dritte erlangter Privataufnahmen ist nicht generell ausgeschlossen; ein Beweisverwertungsverbot stellt eine Ausnahme dar, die im Rahmen einer gebotenen Abwägung zu prüfen ist.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 4. Juni 2019, Az: 100 Js 40760/16 - 1 Ks
nachgehend BGH, 5. Januar 2021, Az: 5 StR 175/20, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni 2019 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten M. mit der Maßgabe, dass das Urteil dahin ergänzt wird, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Verfahrensrügen:
1. Die Bedenken der Revision des Angeklagten S. gegen die Verwertung des von einer Privatperson spontan aufgenommenen Tatvideos wegen angeblicher Verstöße gegen Jugend- und Datenschutzrecht, Urheber- und allgemeines Persönlichkeitsrecht teilt der Senat nicht. Selbst wenn – was indes vorliegend fernliegt – die Aufnahmen von einem Privaten rechtswidrig erfolgt wären, stünde dies ihrer Verwertbarkeit im vorliegenden Strafverfahren wegen Mordes nicht entgegen (vgl. zum Ausnahmecharakter von Beweisverwertungsverboten und der gebotenen Abwägung nur BGH, Urteil vom 3. Mai 2018 – 3 StR 390/17, NStZ 2019, 227; BVerfGE 130, 1; zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348; jeweils mwN).
2. Die Rügen, das Gericht habe gegen § 261 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es das äußere Erscheinungsbild der nach § 55 StPO die Aussage verweigernden Zeugen verwertet hat, ohne die Angeklagten darauf hinzuweisen, sind jedenfalls unbegründet.
Das Tatgericht darf und muss bei der Überzeugungsbildung nach § 261 StPO alles verwerten, was Gegenstand der Hauptverhandlung ist. Hierzu gehören auch äußere Erscheinung, Mimik, Gestik, Auftreten und Sprachverhalten von Angeklagten, Zeugen und Mitangeklagten (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 39 f.; SSW-StPO/Schluckebier, 4. Aufl., § 261 Rn. 7; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 16, 89, jeweils mwN). Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Angeklagter oder Zeuge die Aussage oder das Zeugnis berechtigt verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1964 – 2 StR 238/64, GA 1965, 108 für § 52 StPO; Sander, aaO Rn. 16; aufgrund unzutreffender redaktioneller Leitsatzbildung missverständlich rezipiert dagegen BGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 5 StR 350/93 in StV 1993, 458). Ein solcher Vorgang ist, soweit sich die wahrgenommenen Umstände offen darbieten, kein Teil einer verfahrensrechtlichen Inaugenscheinnahme (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1973 – 3 StR 183/73; Ott, aaO Rn. 40; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1964 – 2 StR 238/64, aaO; abweichend Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 86 Rn. 14 mwN für den Fall der Einlassungs- oder Aussageverweigerung; anders bei Zuhörern, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1995 – 3 StR 545/94, NStZ 1995, 609).
Verwertet das Gericht solche für jeden Verfahrensbeteiligten sichtbaren visuellen Eindrücke nach § 261 StPO, muss es die Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich darauf hinweisen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 228/18, NStZ 2019, 297, 300). Denn das Tatgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zum Inhalt oder Ergebnis von Beweiserhebungen ausdrücklich zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212).
Cirener Berger Mosbacher Resch von Häfen