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BGH·5 StR 17/24·27.02.2024

Revision verworfen – Bestätigung der Einziehungsentscheidung wegen Drogenerlöses

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten. Zudem bestätigt der Senat die Einziehung von Erlösen aus dem Drogenhandel: Umfangreiche Telekom-Überwachung, Bargeldübergaben über 25.000 EUR und eine zum Handel bestimmte große Menge stützen die Feststellung eines Erlöses von 28.300 EUR.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Einziehungsentscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Einziehungsentscheidung bleibt rechtlich überprüfbar und kann bestätigt werden, wenn der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe den behaupteten Erlös hinreichend belegt.

3

Bei Betäubungsmittelstraftaten können Indizien wie frühere umfangreichere Verkaufstätigkeit, Übergaben hoher Bargeldbeträge für Erwerb von Drogen und das Vorliegen einer zum Handel bestimmten Menge zur Feststellung von Verkaufserlösen herangezogen werden.

4

Ergebnisse aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sind als beweiserhebliche Umstände geeignet, den Umfang des Handels und hieraus resultierende Erlöse zu belegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 30. August 2023, Az: 6 KLs 100 Js 35192/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Einziehungsentscheidung rechtlicher Überprüfung standhält. Mit der sich aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ergebenden früheren umfangreicheren Verkaufstätigkeit, der Übergabe von über 25.000 Euro für den Erwerb von Heroin und der zum Handel bestimmten großen Menge, von der später nichts mehr gefunden wurde, ist die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte aus dem Verkauf der Drogen einen Erlös von 28.300 Euro erlangte (UA S. 25), jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend belegt.

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner