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BGH·5 StR 172/25·13.08.2025

Revision verworfen – Protokollfertigstellung nach § 273 Abs. 4 StPO trotz Lücke

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg wurde als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten. Streitpunkt war, ob eine im Urteilsprotokoll festgestellte Lücke die Fertigstellung nach § 273 Abs. 4 StPO und damit Revisionsrechtfertigung begründet. Der BGH bejaht die Fertigstellung i.S.v. § 273 Abs.4 StPO trotz aufgezeigter Lücke und belastet den Beschwerdeführer mit den Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Sitzungsprotokoll kann im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO als fertiggestellt gelten, auch wenn einzelne Lücken vorliegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fertigstellung erfüllt sind.

3

Eine im Urteilsprotokoll festgestellte Lücke begründet nicht ohne Weiteres einen revisionsrechtlichen Rechtsfehler; es bedarf der Darlegung, dass die Lücke zu einem nachteiligen Verwendungs- oder Aufklärungsdefizit geführt hat.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht entsprechend entscheidet.

Relevante Normen
§ 273 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 5. Dezember 2024, Az: 624 KLs 12/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz der aufgezeigten Lücke war das Protokoll fertiggestellt im Sinne von § 273 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20, NStZ-RR 2021, 57; vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, NStZ 2014, 420 mwN).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen