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BGH·5 StR 170/24·04.06.2024

Verwerfung des Antrags nach §346 StPO — Revision mangels Begründungsfrist unzulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte beim BGH die Entscheidung gegen den Beschluss des LG Bremen, das seine Revision wegen Nichtwahrung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte. Der BGH wertete die Eingabe vom 1.12.2023 als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, wies diesen jedoch als unbegründet zurück. Es wurden keine Gründe für Wiedereinsetzung vorgetragen; die Verwerfung war daher zu Recht erfolgt.

Ausgang: Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; Verwerfung der Revision wegen Fristversäumnis zu Recht erfolgt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Revision wegen Nichtwahrung der Revisionsbegründungsfrist ist gerechtfertigt, wenn keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand substantiiert vorgetragen werden.

2

Ein nach Fristablauf eingereichter Schriftsatz kann vom Revisionsgericht als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ausgelegt werden, ohne dass dadurch automatisch die Erfolgsaussichten der Sache begründet werden.

3

Für die Gewährung einer Wiedereinsetzung sind konkrete, nachvollziehbare und glaubhaft gemachte Gründe für das Fristversäumnis erforderlich; die bloße Nachreichung der Revisionsbegründung ersetzt diese Darlegung nicht.

4

Eine verspätete Revisionsbegründung ist nicht ohne weiteres als erneute, gesonderte Revisionseinlegung zu behandeln; das Gericht kann eine solche Eingabe als Antrag nach § 346 StPO auslegen und braucht sie nicht als neue Revision kostenpflichtig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 345 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 2 StPO§ 346 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 31. Mai 2023, Az: 3 KLs 17/22

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Mai 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil ist seinem Verteidiger spätestens am 12. September 2023 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mangels Wahrung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 24. November 2023 zugestellt worden. Am 1. Dezember 2023 hat dieser die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache beantragt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Anfrage des Vorsitzenden, ob die Revisionsbegründung als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu verstehen sei, ist unbeantwortet geblieben.

2

Der Senat legt, dem Generalbundesanwalt folgend, den Schriftsatz des Verteidigers vom 1. Dezember 2023 als – fristgemäßen – Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO aus. Dieser hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO mangels rechtzeitiger Revisionsbegründung als unzulässig verworfen. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass in der verspäteten Revisionsbegründung zugleich eine erneute – unzulässige – Revisionseinlegung zu sehen sein könnte, die kostenpflichtig zu verwerfen wäre (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), schließt der Senat aus.

CirenerReschWerner
Mosbachervon Häfen