Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen: Berücksichtigung eingezogener Betäubungsmittel bei der Wertfestsetzung für die anwaltlichen Gebühren
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Revisionsverteidigung gegen die Anordnung der Einziehung. Streitgegenstand war, welche eingezogenen Gegenstände bei der Wertbemessung nach §33 RVG zu berücksichtigen sind. Der BGH setzte den Wert auf 3.800 € fest und entschied, dass Betäubungsmittel wegen fehlenden objektiven Verkehrs- werts außer Betracht bleiben.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Revisionsverteidigung gegen die Einziehung auf 3.800 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung.
Eingezogene Betäubungsmittel bleiben bei der Wertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht, weil ihnen mangels legalen Marktes kein objektiver Verkehrswert, sondern allenfalls ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt.
Bei marktgängigen oder objektiv bewertbaren Gegenständen (z.B. Bargeld, Telefone, Waage) ist der Gegenstandswert nach Nenn- oder sachgerechtem Schätzwert zu bemessen.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 RVG ist der zuständige Richter (Berichterstatter) befugt, den Wert zu bestimmen und dabei erforderliche Schätzungen vorzunehmen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 2. Dezember 2020, Az: 3 KLs 429 Js 28720/18
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten I. gegen die angeordnete Einziehung wird auf 3.800 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18; vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20).
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers festzusetzen. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil wurde bezüglich des Angeklagten I. die Einziehung von 3.700 Euro Bargeld, eines Handys „Samsung“ schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet.
Die eingezogenen Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt (BeckOK RVG/Knaudt, 56. Ed. RVG VV 4142 Rn. 13).
Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes in Höhe von 3.700 Euro und einem Schätzwert von maximal 100 Euro für die übrigen Gegenstände ergibt sich ein Gegenstandswert von 3.800 Euro.
| Köhler | |