Angabe einer Fremdwährungssumme bei Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil samt Einziehungsanordnung in Höhe von 6.000 US-Dollar. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und setzt den Einziehungsbetrag in Euro auf 5.218,75 EUR um. Entscheidend ist die Umrechnung nach dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung (Tatzeit) und die Möglichkeit der Tenorberichtigung durch das Gericht.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Einziehungsbetrag in Euro auf 5.218,75 EUR festgesetzt und Tenor berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei in Fremdwährung angeordneten Einziehungsbeträgen ist der Betrag gemäß der neueren Gesetzeslage auf den Euro-Betrag nach dem zum Zeitpunkt der Erlangung/ Tatzeit geltenden Wechselkurs umzurechnen.
Die Tatertragseinziehung nach § 73c Satz 1 StGB ist in Euro anzugeben; eine Angabe in Fremdwährung ist durch Umrechnung in Euro zu berichtigen.
Frühere Rechtsprechung, die auf den Umrechnungszeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abstellt, findet nach der Gesetzesänderung und § Art. 316h EGStGB keine Anwendung mehr.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche Umrechnung unter Verwendung der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten tagesgenauen Euro-Referenzkurse der EZB selbst vornehmen und den Tenor entsprechend berichtigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2018, Az: 511 KLs 9/18 Trb1
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag auf 5.218,75 Euro festgesetzt ist und der Angeklagte für diesen mit Y. und deren Vater gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Der Senat ergänzt die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wie folgt: Nach den landgerichtlichen Feststellungen unterstützte der Angeklagte syrische Staatsangehörige gegen Entgelt dabei, mittels aufgrund falscher Angaben erlangter polnischer Touristenvisa nach Deutschland einzureisen bzw. dieses zu versuchen. Das Landgericht hat dieses Verhalten zu Recht als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 AufenthG angesehen (vgl. MüKo-StGB/Gericke, StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 16 mwN).
2. Zur Änderung der Einziehungsanordnung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat den der Tatertragseinziehung nach § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Betrag rechtsfehlerhaft in einer Fremdwährung angegeben. Dem Willen des Reformgesetzgebers folgend, ist der Betrag von 6.000 US-Dollar gemäß dem im Zeitpunkt der Erlangung am 24. August 2015 geltenden Wechselkurs (1,1497 EUR/USD) in 5.218,75 EUR umzurechnen (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rdnr. 5; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 73a Rdnr. 17; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rdnr. 10). Auf die früher vorherrschend vertretene Auffassung, die auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1953 - 1 StR 781/52 -, BGHSt 4, 305; Beschluss vom 5. November 2015 - 2 StR 96/15 -, juris Rdnr. 10; LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73a Rdnr. 13), kommt es angesichts der neuen Gesetzeslage (vgl. zum anwendbaren Recht Art. 316h Satz 1 EGStGB) nicht mehr an. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Umrechnung auf der Basis der durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten taggenauen Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank selbst vornehmen und den Tenor dahingehend berichtigen.“
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher