Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 213 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision das Urteil des Landgerichts Lübeck wegen Totschlags. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall des § 213 Alt. 1 StGB vorliegt, obwohl die später Getötete den Angeklagten zuvor tätlich angegriffen hatte. Die übrige Revision wird verworfen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Rechtsfehlerfreie Feststellungen bleiben bestehen und können ergänzt werden.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben, übrige Revision verworfen; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Kommt nach den Feststellungen in Betracht, dass die Tötung in einem minder schweren Fall des § 213 StGB (Alt. 1) zu beurteilen sein könnte, hat das Urteil eine ausdrückliche Prüfung dieser Rechtsfrage zu enthalten.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung auf einen minder schweren Fall des Totschlags, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen der Vorinstanz bedürfen keiner Aufhebung; sie können gemäß § 353 Abs. 2 StPO durch die Revision ergänzt werden, sofern die Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, hat der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 28. November 2023, Az: 1 Ks 705 Js 13223/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. November 2023 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB nicht geprüft hat. Hierfür bestand aber Anlass, weil die später Getötete den Angeklagten unmittelbar vor der Tat an die Tür gedrückt, mit zwei Glasflaschen beworfen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Gewalttätigkeiten oder Beleidigungen von Seiten des Angeklagten waren dem nach den Feststellungen nicht vorangegangen, vielmehr hatte er seiner Frau zuvor zum Weltfrauentag noch Blumen geschenkt, bevor sich beide vor dem Hintergrund einer problematischen Ehe am Abend gestritten hatten. Auch wenn die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 213 Alt. 1 StGB nach den Feststellungen nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, durfte sich das Schwurgericht der angesichts der Gesamtumstände gebotenen Prüfung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) nicht mit der knappen Formulierung entziehen, „allein in Betracht“ komme die zweite Alternative des § 213 StGB.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
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