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BGH·5 StR 166/20·27.05.2020

Strafverfahren: Ausreichende Gelegenheit des Angeklagten zum letzten Wort

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung der Revision und rügte Verletzung des letzten Wortes. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 45 StPO nicht dargetan bzw. erfüllt wurden. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt wurde. Das Gericht hielt die Hinweise und Fristsetzung zur Beendigung des letzten Wortes für rechtmäßig (§ 238, § 258 StPO).

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen; Revision als unbegründet verworfen, ausreichende Gelegenheit zum letzten Wort bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn die Wochenfrist nicht angetragen, die Tatsachen nicht glaubhaft gemacht oder die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden sind.

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

3

Dem Angeklagten wird ausreichende Gelegenheit zum letzten Wort gewährt, wenn er nach Abschluss der Beweisaufnahme seinen Vortrag substantiiert vorbringen konnte und etwaige Ermahnungen sowie eine Fristsetzung die Verteidigungsrechte nicht verletzen.

4

Der Vorsitzende darf gemäß § 238 Abs. 1 StPO in das letzte Wort eingreifen; wiederholte Ermahnungen und bei andauernden Wiederholungen oder Weitschweifigkeiten sogar der Entzug des letzten Wortes sind zulässig.

Relevante Normen
§ 238 Abs 1 StPO§ 258 Abs 2 StPO§ 45 Abs. 1 StPO§ 45 Abs. 2 StPO§ 258 StPO§ 238 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 7. Oktober 2019, Az: 604 Ks 3/19

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen ist unzulässig.

Der Angeklagte trägt weder zur Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vor, noch hat er die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht noch die versäumte Handlung nachgeholt (vgl. § 45 Abs. 2 StPO). Zudem ist die Revision durch ihn und seinen Verteidiger mit Verfahrensrügen und der Sachrüge rechtzeitig begründet worden.

2. Dem Angeklagten wurde ausreichende Gelegenheit zum letzten Wort (§ 258 StPO) gegeben.

Nach zehn Tagen Beweisaufnahme konnte er fünf Tage lang Ausführungen zu seiner Verteidigung machen. Dass er durch die Vorsitzende dabei 31 mal darauf hingewiesen wurde, dass seine Ausführungen Wiederholungen und Weitschweifigkeiten enthalten, und ihm schließlich eine Frist zur Beendigung seiner Ausführungen gesetzt wurde, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn ein Vorsitzender darf nach § 238 Abs. 1 StPO einschreiten, wenn sich die Ausführungen des Angeklagten in seinem letzten Wort mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassen, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthalten oder sonst einen Missbrauch seines letzten Wortes darstellen (BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369). Nach mehrmaligen erfolglosen Ermahnungen ist auch der Entzug des letzten Wortes möglich (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 258 Rn. 26 jeweils mwN).

Cirener Berger Mosbacher Köhler Resch