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BGH·5 StR 165/24·04.06.2024

Strafbarkeit der Begutachtung von Cannabispflanzen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wurde als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob der Angeklagte sich wegen Handeltreibens mit Cannabis seines Mitangeklagten strafbar gemacht hat. Der BGH stellte fest, dass fehlende Gewinnerzielungsabsicht und bloßes Begutachten ohne fördernde Handlung keine Täterschaft begründen. Eine nach Entdeckung erfolgte Flucht begründet keine rückwirkende Förderung.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; keine Täterschaft beim bloßen Begutachten von Cannabis festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das tätige Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist Gewinnerzielungsabsicht erforderlich; fehlt diese, liegt keine strafbare Täterschaft vor.

2

Die bloße Begutachtung oder Einschätzung von Betäubungsmitteln durch eine Person ohne fördernde Handlung begründet regelmäßig kein förderndes Mitwirken am Handeltreiben eines Dritten.

3

Eine nach dem Erscheinen der Polizei erfolgende Flucht begründet nicht rückwirkend eine fördernde Beitragshandlung, wenn bis dahin keine fördernden Handlungen gesetzt wurden.

4

Der Senat kann die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, selbst wenn der Generalbundesanwalt eine Änderung des Schuldspruchs beantragt und sich auf § 349 Abs. 4 StPO beruft.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 34 Abs 1 Nr 4 KCanG§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 22. Januar 2024, Az: 534 KLs 14/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war es nicht geboten, in den Schuldspruch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) aufzunehmen, da der Angeklagte sich nach dieser Norm nicht strafbar gemacht hat.

Nach den Feststellungen verwahrte der Mitangeklagte Cannabis, dessen gewinnbringenden Verkauf er beabsichtigte, im Kofferraum eines Pkw. Da ihm eine ungewöhnliche Färbung der Blütenstände auffiel, bat er den Angeklagten um eine Einschätzung. Auf seine Bitte begab sich der Angeklagte zu dem Fahrzeug. Während er in den Kofferraum blickte, erschienen Beamte der Bundespolizei, worauf der Angeklagte weglief. In diesem Handeln liegt mangels Gewinnerzielungsabsicht kein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit dem Cannabis. Zum Handeltreiben des Mitangeklagten hatte er bis zu seiner Flucht auch noch keinen fördernden Beitrag geleistet. Entsprechend hat das Landgericht den Angeklagten – im Verhältnis zum Mitangeklagten „in Nebentäterschaft“ – allein wegen seines anderweitigen eigenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) schuldig gesprochen.

Durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs ist der Senat nicht gehindert, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21 Rn. 25 mwN).

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner