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BGH·5 StR 165/22·24.10.2022

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall der erweiterten Einziehung von 2.050 €

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein; das Landgericht hatte unter anderem die (erweiterte) Einziehung von Taterträgen angeordnet. Der BGH gab der Revision teilweise statt und sah mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der erweiterten Einziehung eines Betrags von 2.050 Euro ab; die übrige Revision wurde verworfen. Die Nachprüfung ergab keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler bei Schuld- und Strafausspruch; die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: erweiterte Einziehung von 2.050 € entfällt, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unbegründet, wenn die Nachprüfung weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt.

2

Der Senat kann gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen absehen.

3

Bei geringfügigem Erfolg einer unbeschränkt eingelegten Revision ist es nach § 473 Abs. 4 StPO nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

4

Das Revisionsgericht kann im Rahmen seiner Überprüfung den Ausspruch über die (erweiterte) Einziehung von Taterträgen teilweise entfallen lassen oder aufheben; die Anordnung der erweiterten Einziehung ist gesondert zu prüfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 19. Oktober 2021, Az: 613 KLs 12/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2021 wird von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.050 Euro abgesehen; dieser Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 66.000 Euro sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.050 Euro angeordnet. Der Senat hat von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

3

2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom 29. Juni 2022 – 3 StR 130/22).

CirenerKöhlerWerner
GerickeResch