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BGH·5 StR 165/11·26.05.2011

Befangenheitsablehnung eines Revisionsrichters: Besorgnis der Voreingenommenheit wegen Beteiligung einer Angehörigen als Sitzungsstaatsanwältin in der Vorinstanz

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vorsitzende Richter am BGH zeigte nach § 30 StPO an, dass seine Tochter in der Verhandlung vor dem Landgericht als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war. Der Angeklagte erhob keinen Einwand; der Senat und der Generalbundesanwalt sahen keinen Grund zur Besorgnis der Voreingenommenheit. Die Revision prüft das Urteil unabhängiger Richter, wobei die Identität des Sitzungsstaatsanwalts regelmäßig unerheblich ist. Allein familiäre Beziehungen begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keine Befangenheit.

Ausgang: Ablehnung des Befangenheitsantrags als unbegründet verworfen; keine Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Mitwirkung der Tochter als Sitzungsstaatsanwältin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anzeige eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 30 StPO begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Voreingenommenheit eines Richters.

2

Für die Beurteilung der Befangenheit eines Revisionsrichters ist grundsätzlich unerheblich, welcher Sitzungsstaatsanwalt in der Vorinstanz mitgewirkt hat.

3

Ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Voreingenommenheit setzt konkrete Anhaltspunkte voraus; bloße familiäre Beziehungen ohne weitere Anhaltspunkte genügen nicht.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung durch unabhängige Richter wird durch die bloße Mitwirkung eines Angehörigen als Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Vorinstanz nicht beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 24 Abs 2 StPO§ 30 StPO§ 24 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2010, Az: 604 Ks 25/10, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof B. zu rechtfertigen.

Gründe

1

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B. hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.

2

Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem Generalbundesanwalt erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende Richter wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen Richtern erlassene Urteil des Landgerichts. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden Revisionsrichters nicht zu beeinflussen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – 1 StR 171/98 zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als Nebenklägervertreter im Ausgangsverfahren tätig geworden war).

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