Konkurrenzverhältnisse beim Computerbetrug: Mehrfaches Abheben von Bargeld an demselben Geldautomaten mit einer fremden ec-Karte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte tötete ein 69‑jähriges Opfer, um Bargeld und EC‑Karte samt PIN zu erlangen und hob kurz nacheinander an demselben Geldautomaten mehrfach Bargeld ab. Das LG verurteilte ihn wegen zweier Fälle des Computerbetruges; der BGH stellte dagegen fest, dass auf Grund einheitlichen Vorsatzes und enger zeitlicher sowie örtlicher Verbindung die einzelnen Abhebungen materiellrechtlich eine einheitliche Tat nach § 263a StGB bilden. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, die zweite Einzelstrafe entfällt.
Ausgang: Revision überwiegend verworfen, insoweit aber Teilerfolg: zweite Verurteilung wegen Computerbetruges entfällt und Schuldspruch entsprechend geändert
Abstrakte Rechtssätze
Mehrfache unberechtigte Einsätze einer fremden EC‑Karte am selben Geldautomaten innerhalb kurzer Zeit mit dem von vornherein auf Erlangung einer möglichst großen Bargeldsumme gerichteten Vorsatz stellen materiell‑rechtlich eine einheitliche Tat nach § 263a StGB dar.
Bei der Konkurrenzprüfung ist auf den einheitlichen Handlungsentschluss und die engere Handlungseinheit abzustellen; räumliche Identität des Tatorts und unmittelbare zeitliche Abfolge können für Tateinheit sprechen.
Die formelle Neuverfassung des Schuldspruchs ist nach § 265 StPO zulässig, soweit der Angeklagte geständig ist und sich nicht anders verteidigen konnte.
Bei Wegfall einer Einzelstrafe für eine mit einer einheitlichen Tat behandelte Tathandlung bleibt die zuvor ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe unberührt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 14. November 2019, Az: 100 Js 3231/19 - 1 Ks
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen Computerbetruges verurteilt ist und die für den zweiten Fall des Computerbetruges verhängte Einzelstrafe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tatmehrheit mit zwei Fällen des Computerbetruges zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, welche lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte das 69-jährige Tatopfer mit mehreren Messerstichen im Schlaf, um sich das Bargeld und die ec-Karte des Getöteten zu verschaffen. Nachdem der Angeklagte in weiterer Umsetzung seines Tatplans die PIN für die ec-Karte in der Wohnung des Getöteten gesucht und auf einem Zettel auch gefunden hatte, hob er kurze Zeit darauf an einem Geldautomaten der örtlichen Sparkasse zunächst 400 € und etwa eine Minute später weitere 600 € ab. Der Versuch, bei der zweiten Abhebung einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € zu erlangen, scheiterte an der Überschreitung des Tageslimits.
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der beiden Abhebungen als Computerbetrug in zwei Fällen durch das Landgericht erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden ec-Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit – mit von vornherein auf die Erlangung einer möglichst großen Bargeldsumme gerichtetem Vorsatz – stellen die einzelnen Zugriffe eine einheitliche Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 457/07; vom 17. Februar 2015 – 3 StR 578/14; vom 4. Juni 2019 – 4 StR 148/19).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefasst; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die zweite Tat des Computerbetruges verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten, so dass es bei der für die erste Tat verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden hat. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Vorsitzende Richterin am BGH Cirener ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. | Mosbacher | Köhler | |||
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