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BGH·5 StR 161/25·23.04.2025

Revision gegen LG-Urteil (schwerer Bandendiebstahl) als unbegründet verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass § 248a StGB bei dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB keine Anwendung findet.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung; ergänzende Feststellung zur Nichtanwendung von § 248a StGB bei § 244a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Trifft die Zurückweisung der Revision ein, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

§ 248a StGB findet bei dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 248a StGB§ 244a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 6. November 2024, Az: 631 KLs 15/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Vorschrift des § 248a StGB findet bei dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB keine Anwendung.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen