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BGH·5 StR 160/14·06.05.2014

Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit bei Freistellung durch das Gericht

StrafrechtStrafprozessrechtAbwesenheit des AngeklagtenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision richtet sich gegen ein Urteil, weil wesentliche Teile der Hauptverhandlung ohne die Angeklagte stattfanden. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht die Verhandlung nach §231 Abs.2 StPO gestützt hat, ohne eigenmächtiges Fernbleiben darzulegen; das Gericht hatte die Angeklagte freigestellt. Da zentrale Verhandlungsabschnitte (z. B. Schlussvortrag) nicht in Anwesenheit wiederholt wurden, ist eine Aufhebung nach §338 Nr.5 StPO geboten.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortführung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nach §231 Abs.2 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte der Verhandlung eigenmächtig fernbleibt.

2

Hat das Gericht den Angeklagten ausdrücklich freigestellt, liegt kein eigenmächtiges Fernbleiben vor und §231 Abs.2 StPO findet keine Anwendung.

3

Die Voraussetzungen des §231c StPO sind gesondert zu prüfen; eine bloße Freistellung durch das Gericht erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

4

Werden in Abwesenheit des Angeklagten wesentliche Verhandlungsabschnitte geführt und nicht in dessen Anwesenheit wiederholt, verletzt dies das rechtliche Gehör und rechtfertigt gemäß §338 Nr.5 StPO die Aufhebung des Urteils.

Relevante Normen
§ 231 Abs 2 StPO§ 338 Nr 5 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 230 Abs. 1 StPO§ 231 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 21. Oktober 2013, Az: 629 KLs 23/12

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO).

2

Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 2014 dargelegt:

„Die Verfahrensrüge ... dringt im Hinblick auf das Geschehen am 21. Oktober 2013 durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Verhandlung ohne die Angeklagte ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO gestützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne die Angeklagte verhandelt werden dürfen, wenn sie der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die Strafkammer nicht dargelegt ... Vielmehr hatte das Gericht der Angeklagten die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung 'freigestellt'. Die Voraussetzungen des § 231c StPO liegen nicht vor. Die Angeklagte war auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung - dem Schlussvortrag ihres Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StV 1984, 111) - abwesend. Letztlich kann die Beanstandung nicht als .verwirkt' angesehen werden, da die Verteidigung das in Rede stehende Geschehen nicht provoziert hatte."

3

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Bemerkung an, dass der genannte Teil der Hauptverhandlung in deren weiterem Verlauf auch nicht im Beisein der Angeklagten wiederholt worden ist. Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO).

SanderDölpBellay
SchneiderKönig