Revision: Verfahren auf versuchte Nötigung beschränkt, Bedrohung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Leipzig; der BGH beschränkte aus Verfahrensökonomie mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich Tat 1 auf den Vorwurf der versuchten Nötigung und hob die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung auf. Die Beschränkung änderte Einzel- und Gesamtstrafenausspruch nicht, weil ohne die entfallene Verurteilung keine niedrigere Einzelstrafe zu erwarten war. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Ferner stellte der Senat fest, dass für eine Maßregel nach §64 StGB ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Subs tanzgebrauch und den Tathandlungen fehlt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren hinsichtlich Tat 1 auf versuchte Nötigung beschränkt und tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung aufgehoben; übrige Revision verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft das Verfahren nach §154a StPO auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken.
Eine Verfahrensbeschränkung nach §154a StPO berührt den Einzel- und Gesamtstrafenausspruch nicht, wenn aufgrund des unveränderten Tatbildes nicht zu erwarten ist, dass ohne den entfallenen Schuldspruch eine niedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre.
Die Anordnung der Maßregel nach §64 StGB setzt nicht nur das Vorliegen eines 'Hangs' voraus, sondern einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der substanzgebundenen Störung bzw. dem Hang und den tatbestandlichen Handlungen.
Der Begriff des 'Hangs' umfasst eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung zum wiederholten Konsum von Rauschmitteln; physische Abhängigkeit ist dafür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 14. Dezember 2022, Az: 16 Ks 300 Js 25882/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Dezember 2022 wird
a) das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen lassen.
Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB für die ausgeurteilte Tat der versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2 Euro erkannt hätte.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Zwar ist das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB von einem unzutreffenden Hangbegriff ausgegangen, indem es das Vorliegen eines Hangs mit der Erwägung abgelehnt hat, es seien keine Anhaltspunkte für eine „substanzgebundene psychische Störung des Angeklagten“ gegeben. Denn für einen Hang genügt nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 416/22 Rn. 7). Ungeachtet dessen fehlt es aber an dem für die Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang; ursächlich für die Handlungen des Angeklagten war nach den Feststellungen nicht der Cannabismissbrauch, sondern allein das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands.
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Gericke | von Häfen |