Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen Hilfsbeweisantrag unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Berlin; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zentral war die Frage, ob ein Hilfsbeweisantrag und eine Verfahrensrüge eine Gehörsverletzung begründen. Der Senat bestätigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und weist ergänzend die Verfahrensrüge als unzulässig zurück, weil erforderliche Vortragselemente zum Protokoll fehlen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen fehlender substantiierten Vorbringens unzulässig; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, sofern der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände aus dem Hauptverhandlungsprotokoll folgen.
Ein Beweisantrag i.S.v. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Benennung einer konkret behaupteten Beweistatsache; fehlt diese Bestimmtheit, liegt kein Beweisantrag im Rechtssinne vor.
Zur Prüfung einer behaupteten Gehörsverletzung ist erforderlich, darzulegen, dass die Gegenseite im Protokoll einen Ablehnungsantrag gestellt hat und welche Erklärungen hierzu die Verteidiger abgegeben haben; ohne diesen Vortrag ist die Rüge unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 6. Dezember 2022, Az: 510 KLs 14/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensrüge auch mit der Stoßrichtung einer Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben haben könnte, weil das Gericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich bei seinem „Hilfsbeweisantrag“ mangels Behauptung einer bestimmten Beweistatsache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne gehandelt habe, wäre sie ebenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat nicht vorgetragen, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft – worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Gegenerklärung nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO hingewiesen hat – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls beantragt hat, den Hilfsbeweisantrag abzulehnen, und die beiden Verteidiger des Angeklagten „jeweils eine Erklärung“ dazu abgegeben haben. Dieser Vortrag wäre aber für die Prüfung eines etwaigen Verfahrensverstoßes erforderlich gewesen, da es jedenfalls nicht fernliegt, dass die Staatsanwaltschaft auf das Fehlen einer bestimmt behaupteten konkreten Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO hingewiesen haben könnte.
Gericke Mosbacher Köhler RiBGH von Häfen isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben. Gericke Werner