Revision verworfen, Einziehung der Taterträge um 100 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wird überwiegend als unbegründet verworfen; in der Revisionsnachprüfung ergeben sich keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil. Der Bundesgerichtshof nimmt jedoch eine Modifikation vor und reduziert die Anordnung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten um 100 Euro auf 113.100 Euro. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; Einziehungsbetrag zugunsten des Angeklagten um 100 € reduziert, Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann bei der Verwerfung der Revision zugleich die dem Angeklagten betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ändern und den Einziehungsbetrag reduzieren, wenn sich dadurch eine zutreffendere Feststellung ergibt.
Wird die Revision zurückgewiesen oder verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit keine abweichende Anordnung getroffen wird.
Anträge des Generalbundesanwalts auf Änderung der Einziehungsanordnung sind bei der Entscheidung über die Revision zu berücksichtigen, soweit sie eine gerechtfertigte Korrektur bewirken.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel , 17. Januar 2023, Az: 10 KLs 593 Js 17706/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die allein diesen Angeklagten betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen um 100 Euro auf 113.100 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner