Schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung: Tatbestandsmerkmal "Zwangslage" bei Rekrutierung junger Ausländerinnen aus schlechten sozialen Verhältnissen
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen schweren Menschenhandels (§ 232 Abs. 1 StGB) wird verworfen. Der BGH bestätigt, dass das Merkmal der 'Zwangslage' bereits bei der Rekrutierung vorliegt, wenn die Opfer in ihrem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Solche Verhältnisse müssen konkret die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten einschränken und dadurch den Widerstand gegen sexuelle Eingriffe herabsetzen. Es sind keine weiteren erschwerenden Umstände im Herkunftsland erforderlich.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen schweren Menschenhandels verworfen; Feststellung der Zwangslage bei Rekrutierung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der 'Zwangslage' im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB kann bereits bei der Rekrutierung erfüllt sein, wenn die Betroffenen in ihrem Herkunftsland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Schlechte soziale und wirtschaftliche Verhältnisse genügen, soweit sie konkret geeignet sind, die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten der Opfer zu beschränken und dadurch ihren Widerstand gegen Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung herabzusetzen.
Für das Vorliegen einer Zwangslage sind nicht zwingend weitere im Herkunftsland vorhandene erschwerende Umstände erforderlich.
Es ist unbeachtlich für das Vorliegen einer Zwangslage, ob die Betroffenen bereits vor der Einschleusung beschlossen hatten, in der Prostitution tätig zu werden, oder ob dieser Entschluss erst durch täterseitige Maßnahmen herbeigeführt wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 2. Oktober 2013, Az: (533) 251 Js 976/12 KLs (33/12)
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Beweisantragsrüge ist im Wesentlichen aus den durch die Strafkammer angeführten Gründen in der Sache nicht erfolgreich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem in Frage stehenden Antrag entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt hat.
2. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass das Merkmal der "Zwangslage" schon bei der "Rekrutierung" der drei Nebenklägerinnen in Nigeria erfüllt war. Alle Nebenklägerinnen befanden sich in ihrem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. auch UA S. 46). Die damit verbundene Einschränkung ihrer Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten war - was genügt - konkret geeignet, ihren Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung herabzusetzen (vgl. zu § 180b StGB aF BGH, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399, 400 f.; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 232 Rn. 10 mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/2046 S. 4). Es ist dementsprechend nicht erforderlich, dass zu den im Heimatland der Opfer herrschenden schlechten sozialen Verhältnissen in Bezug auf das jeweilige Opfer noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen (aM wohl Fischer, StGB, 61. Aufl., § 232 Rn. 9). Damit kann letztlich offenbleiben, ob die Opfer - durch die Angeklagte veranlasst - bereits vor ihrer Einschleusung beschlossen hatten, in Deutschland die Prostitution aufzunehmen, oder ob dieser Entschluss erst durch die Maßnahmen der Angeklagten in Deutschland (unter anderem Forderung, Beträge von über 50.000 € "abzuarbeiten", Hinweis auf den "Voodoo-Eid"; vgl. dazu UA S. 45 f.) endgültig bewirkt worden ist.
3. Dass die Strafkammer das Merkmal der Ausnutzung einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay