Themis
Anmelden
BGH·5 StR 153/22·28.09.2022

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss (§349 StPO) verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte nach § 356a StPO, der Senat habe sein Revisionsvorbringen übergangen, als er die Revision teilweise gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet. Alle entscheidungserheblichen Vorbringen sind berücksichtigt; weder die Nichtübernahme der Revisionsbegründung noch eine nicht umfassend begründete Entscheidung verletzen das rechtliche Gehör.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Senatsbeschluss vom 30.08.2022 als unbegründet verworfen; Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht tatsächlich entscheidungserheblichen Verfahrensstoff verwertet oder maßgebliches Vorbringen des Verurteilten übergeht.

2

Die bloße Nichtannahme einer Revisionsauffassung durch das Revisionsgericht begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft und die Möglichkeit zur Gegenerklärung; das Revisionsgericht muss sich nur im Ergebnis, nicht in allen Teilen der Begründung dem Antrag anschließen.

4

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Entscheidungen des Revisionsgerichts in Fällen des § 349 Abs. 2 StPO in allen Teilen in der Beschlussform auszuräumen; ein nicht weiter begründeter Beschluss stellt für sich genommen keine Gehörsverletzung dar.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. August 2022, Az: 5 StR 153/22, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 1. Oktober 2021, Az: 533 KLs 13/19

nachgehend BVerfG, 23. Januar 2023, Az: 2 BvR 1343/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. September 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2021 mit Beschluss vom 30. August 2022 teilweise aufgehoben und ihn in einem Fall freigesprochen, im geringen Umfang geändert und seine Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er unter Inbezugnahme und auszugsweiser Wiederholung des Vorbringens aus der Revisionsbegründung geltend macht, es sei „davon auszugehen“, dass sich der Senat damit nicht auseinandergesetzt habe, weil er darauf in seiner Beschlussbegründung nicht eingegangen sei.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07 Rn. 22 mwN). Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu begründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch