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BGH·5 StR 153/22·30.08.2022

Strafbarkeit des Eigendopings mit Testosteron

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAnti-Doping-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH prüft Revisionen wegen Handeltreibens und Besitzes von Dopingmitteln. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Testosteron (Eigendoping) wurde aufgehoben, weil der in der DmMV geregelte Grenzwert für die freie Verbindung maßgeblich ist und bei Esterformen ein Umrechnungsfaktor zu berücksichtigen ist. Sonstige Verurteilungen blieben teils bestehen bzw. wurden angepasst; Verfahrensrügen blieben überwiegend ohne Erfolg.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Besitzes eines Dopingmittels (Eigendoping) aufgehoben; übrige Verurteilungen bestätigt bzw. in Teilen modifiziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Besitz von Dopingmitteln zur Anwendung am eigenen Körper ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AntiDopG nur strafbar, wenn die in der DmMV festgelegte Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist.

2

Die in der DmMV ausgewiesenen Schwellenwerte beziehen sich auf die freie Verbindung; bei vorliegenden Ester- oder anderen Derivatformen ist ein geeigneter Umrechnungsfaktor zur Ermittlung der freien Substanzmenge anzuwenden.

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Unterbleibt die Festsetzung einer Einzelstrafe im Urteil, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine Einzelstrafe nachtragen, sofern die übrigen Voraussetzungen gewahrt sind.

4

Ein behaupteter Beweisantrag, der nach Fristablauf keine konkrete Beweistatsache zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage nennt, ist nicht als Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO zu qualifizieren; das Fehlen vorgelegter Gutachtensunterlagen kann Rügen nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig machen.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 1 StGB§ 29a Abs. 1 BtMG§ 47 StGB§ 38 Abs. 2§ 2 Abs 3 AntiDopG§ 4 Abs 1 Nr 3 AntiDopG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 1. Oktober 2021, Az: 533 KLs 13/19

nachgehend BGH, 28. September 2022, Az: 5 StR 153/22, Beschluss

nachgehend BVerfG, 23. Januar 2023, Az: 2 BvR 1343/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen sie im Fall 11 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat verhängt wird.

2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbenannte Urteil

a) aufgehoben,

aa) soweit er im Fall 16 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes eines Dopingmittels verurteilt worden ist und der Angeklagte insoweit freigesprochen; im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;

b) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.000 Euro angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte W. hat die Kosten ihres Rechtsmittels, der Angeklagte R. die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte W. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten R. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes eines Dopingmittels auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat erkannt. Gegen beide Angeklagte hat es jeweils eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

1. Das mit der allgemeinen Sachrüge geführte Rechtsmittel der Angeklagten W. zeigt einen Rechtsfehler lediglich im Fall 11 der Urteilsgründe auf, in dem das Landgericht es versehentlich unterlassen hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat holt dies gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt aus dem von der Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgesehenen, nach § 31 BtMG, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG unter Beachtung des § 47 StGB die Mindeststrafe fest (vgl. § 38 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 Variante 4 StGB). Den Gesamtstrafenausspruch lässt dies unberührt.

3

2. Die mit mehreren Verfahrensbeanstandungen und der ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten R. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

a) Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Zur Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO durch eine fehlerhafte Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen bemerkt der Senat ergänzend:

5

Es begegnet zwar Bedenken, dass das Landgericht dem Angeklagten am letzten Tag der Frist einen rechtlichen Hinweis erteilt hat, ohne die Frist zu verlängern. Dies wirkt sich vorliegend indes nicht aus, weil es sich bei den nach Fristablauf gestellten Anträgen des Beschwerdeführers, deren Bescheidung erst im Urteil er bemängelt, mangels bestimmter Behauptung einer die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffenden Beweistatsache schon nicht um Beweisanträge im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gehandelt hat; sie waren deshalb ohnehin nicht nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO durch Beschluss zu bescheiden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat der Angeklagte insoweit nicht in zulässiger Weise gerügt; ebensowenig hat er eine Verfahrensbeanstandung mit der Stoßrichtung erhoben, die Verteidigung sei in unzulässiger Weise beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil er wegen der Fristsetzung keine weiteren Anträge gestellt habe.

6

Die Rüge ist insoweit zudem wegen Verstoßes gegen die Vortragspflicht aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deswegen unzulässig, weil in den Anträgen auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Bezug genommen, dieses aber nicht vorgelegt wird.

7

b) Die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes eines Dopingmittels hält der auf die Sachrüge veranlassten umfassenden revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler insoweit zu Tage gefördert, als der Angeklagte wegen Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen einen solchen Vorwurf indessen nicht. Danach enthielt die im Kühlschrank des Angeklagten aufgefundene Ampulle insgesamt 92 +/- 5,5 mg/ml also insgesamt mindestens 711,03 mg (86,5 mg/ml * 8,22 ml) Testosteronpropionat. Die nicht geringe Menge Testosteron ist in der Anlage zur DmMV in der Fassung vom 8. Juli 2016 (BGBl. 2016 I 1624) für sonstige Darreichungsformen mit 632 mg festgesetzt. Allerdings hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass in der DmMV jeweils die nicht geringe Menge für die freie Verbindung der betreffenden Stoffe ausgewiesen ist (vgl. LG München I vom 21. Februar 2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18, BeckRS 2020, 31978 Rdnr. 217; dazu Patzak/Volkmer/Fabricius, 10. Aufl. 2022, § 4 AntiDopG Rdnr. 53). Ausgehend hiervon ist der Anteil an freien Steroiden vorliegend unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors von 0,837 (vgl. https://www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/doping-substanzen/ doping-lexikon/d/dopingmittel-mengen-verordnung-umrechnungstabelle/) mit 595,13 mg zu veranschlagen.

8

Dem schließt sich der Senat an. Da der Besitz von Dopingmitteln, die - wie hier - zum Eigendoping angewendet werden sollen, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 2 Abs. 3 AntiDopG nur dann strafbar ist, wenn der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten ist, war der Angeklagte insoweit freizusprechen.

9

c) Im Übrigen halten Schuld- und Rechtsfolgenausspruch auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens rechtlicher Nachprüfung stand. Nach Wegfall der für Fall 11 der Urteilsgründe ausgeurteilten Geldstrafe war allerdings der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, und es hatte bei der im Fall 4 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe sowie bei der ebenfalls nur diesen Fall betreffenden Einziehungsentscheidung zu verbleiben.

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