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BGH·5 StR 152/22·12.09.2023

Anhörungsrüge wegen angeblicher Verfahrensverzögerung in der Revision verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Er rügte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat prüfte die Verzögerungspflicht von Amts wegen und hielt angesichts der Verfahrensumstände keine Gehörsverletzung oder unzulässige Verzögerung für gegeben. Die Rüge wurde verworfen; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision mangels begründeter Gehörsverletzung verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet oder entscheidungserhebliches, form- und fristgerechtes Vorbringen übergeht, ohne dem Betroffenen Gehör zu gewähren.

2

Die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in der Revision ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen; eine längere Verfahrensdauer rechtfertigt eine solche Verzögerung nur, wenn die Umstände des Einzelfalls dies nicht hinreichend erklären.

3

Ein die Revision verwerfender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf nicht in jedem Fall einer ausführlichen Begründung; eine gesonderte Begründungspflicht folgt nicht zwingend aus dieser Vorschrift und ist nicht stets verfassungsrechtlich geboten.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; dem Unterliegenden können die Kosten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. August 2023, Az: 5 StR 152/22

vorgehend LG Berlin, 3. August 2020, Az: 514 KLs 7/12

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. August 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese ihm am 21. August 2023 zugegangene Entscheidung hat er mit dem am 28. August 2023 beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er beanstandet erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren und sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass nicht erkennbar sei, ob und wie sich der Senat bei seiner Entscheidungsfindung mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.

2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die nunmehr vom Verurteilten aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls (bereits die Hauptverhandlung erstreckte sich bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren über 268 Sitzungstage; umfangreiche Revisionsbegründungen auch der anderen beiden Verurteilten mit zahlreichen Beanstandungen erforderten umfängliche Vorbereitungen der Senatsberatungen) nicht vorliegt. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses sieht weder die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO vor, noch ist eine solche verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 5 StR 405/22).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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GerickeResch