Wiedereinsetzung und Fristbeginn bei Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe
KI-Zusammenfassung
Der BGH gewährt dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsfrist. Er stellt klar, dass die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten beim für die Ergänzung zuständigen Gericht beginnt. Die Frist zur Begründung der Revision läuft erst mit Zustellung des ergänzten Urteils an.
Ausgang: Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist des Angeklagten auf seinen Antrag gewährt; Beginn der Ergänzungs- und Begründungsfristen klargestellt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision kann auf Antrag gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der StPO vorliegen.
Bei abgekürzten Urteilsgründen beginnt die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des ergänzten Urteils an den Angeklagten (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Bei abgekürzten Urteilsgründen ist die Fristberechnung zweistufig: zuerst die Ergänzungsfrist mit Akteneingang beim zuständigen Gericht, danach die Begründungsfrist mit Zustellung des ergänzten Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 8. Februar 2024, Az: 517 KLs 17/23
vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: 5 StR 332/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 29. März 2023, Az: 518 KLs 33/22
nachgehend BGH, 30. Juli 2024, Az: 5 StR 151/24, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur etwaigen Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem Fall beginnt mit der Zustellung des ergänzten Urteils die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner